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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Das Recht am eigenen Bild: Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und russischen Rechts

Wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann der Betroffene unter anderem einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens geltend machen. Dieser Anspruch ist von maßgeblicher Bedeutung, da bei der Bildveröffentlichung sehr oft keine anderen Abwehrmöglichkeiten in Frage kommen.

Letzte Änderung: 01.04.13

Nach dem deutschen Recht stellt das Recht am eigenen Bild eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, so dass die Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22 und 23 Abs. 2 KUG i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auch im Falle seiner Verletzung eingreift. Der Anspruch ist gerechtfertigt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Da sich die Persönlichkeitsrechte nicht ohne weiteres in Geld schätzen lassen, wird in der Rechtsprechung die Genugtuungsfunktion der Entschädigung betont, wobei der Präventionsgedanke eine große Rolle spielt.

Gemäß dem russischen Zivilgesetzbuch stehen für das Recht am eigenen Bild alle zivilrechtlichen Rechtsmittel ohne Einschränkungen zur Verfügung, sofern sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind (Art. 150 Punkt 2), einschließlich der Entschädigung „für moralischen Schaden“. Der Schweregrad der Beeinträchtigung ist keine tatbestandsmäßige Voraussetzung und ist nur für die Bestimmung der Entschädigungshöhe von Bedeutung.

Nach der in der russischen Literatur vertretenen Auffassung hat die Entschädigung für moralischen Schaden eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Der Präventionsgedanke ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt. Diese Tatsache ist zu bedauern, zumal die Rechtsprechung der erhöhten Verletzbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch die fortschreitende technische Entwicklung Rechnung tragen muss.

Die durchgeführte rechtsvergleichende Analyse einiger Fälle aus der Rechtsprechung beider Länder hat gezeigt, dass die zugesprochenen Summen für moralischen Schaden in Russland zu wünschen übrig lassen. Darüber hinaus weichen sie bei ähnlichen Sachverhalten bedeutend voneinander ab. Seit dem 01.07.2010 müssen alle Gerichte ihre verkündeten Entscheidungen im Internet publizieren, so dass es abzuwarten bleibt, ob dies zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Russland beitragen wird.

Personen

Doktorand/in

Viktoriia Muzhanova

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Burkhard Breig

Forschungsschwerpunkte

Interessensausgleich