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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die Behandlung digitaler Inhalte im VO-Entwurf für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Was brächte das Kaufrecht für den digitalen Bereich?: Kaufrechtliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Erwerb von z.B. Software, Musik- oder Videodateien, unabhängig von der Frage der Art ihrer Überlassung, mit speziellen Informationspflichten und detaillierter Regeln im Gewährleistungsrecht.

Letzte Änderung: 01.10.13

Das GEKR wurde am 11.10.2011 als Anhang I zum VO-Entwurf KOM(2011) 635 endg. von der EU-Kommission vorgelegt. Es könnte einen Meilenstein auf dem Weg zu einem harmonisierten Vertragsrecht bilden. Als optionales Instrument fände es nach Parteivereinbarung Anwendung für grenzübergreifende Verträge und könnte mit den nationalen Regeln konkurrieren, ohne diese anzutasten. Nach der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) soll das GEKR ein zweiter Rechtstext werden, der sich explizit mit digitalen Inhalten auseinandersetzt. Während das BGB von 1900 sich dieser Güter nur durch mühsame Auslegung und unter Zuhilfenahme von Analogien zu öffnen vermag, soll das GEKR Reaktion auf ihre gestiegene wirtschaftliche Bedeutung und Übertragung sein.

Das GEKR präsentiert mit dem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wobei Daten, die in digitaler Form her- und bereitgestellt werden, gemeint sind (z.B. Video-, Musik- oder Bilddateien, aber auch Softwareprodukte), einen eigenen Vertragstyp. Die hiesige Unterscheidung nach der Überlassungsart soll für ihre Einordnung unerheblich sein. Gleiches gilt für Kundespezifikationen. Letztlich wird der Vertrag maßgeblich kaufrechtlich behandelt.

Die Arbeit analysiert die schuldrechtliche Einordnung und Behandlung digitaler Inhalte. Im Vergleich zum bisherigen Recht können die einheitlich kaufrechtliche Einordnung, die speziellen Informationspflichten sowie das detaillierte Gewährleistungsrecht überzeugen. Dies ist ein Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit. Auch lässt sich insgesamt eine Kongruenz zum Urheberrecht und zur dort strittigen Frage der Onlineerschöpfung herstellen. Das GEKR mit seiner kaufrechtlichen Behandlung spricht generell für eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei der dauerhaften Überlassung solcher Güter auch im digitalen Umfeld. Ein Weiterverkauf digitaler Produkte ist daher grundsätzlich zulässig. Kritisch zu sehen sind jedoch die sprachlichen und rechtstechnischen Mängel (v.a. bei der Aufnahme digitaler Inhalte) sowie die missglückte Rückabwicklung digitaler Inhalte, die eine generelle Wertersatzpflicht vorsieht. Angesichts massiver Widerstände und kompetenzrechtlicher Fragezeichen war lange nicht absehbar, ob, wann und wie das GEKR realisiert werden könnte. Durch das positive Votum des EU-Parlaments im Februar 2014 hat es mittlerweile eine weitere Hürde genommen, auch wenn es nur für Fernabsatzverträge gelten soll. Die Aufnahme digitaler Inhalte wird dabei aber weiterverfolgt und ist schon jetzt als richtiger Schritt zu begrüßen.

Personen

Doktorand/in

Johannes Druschel

Betreuung

Dr. Kaya Köklü

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Michael Lehmann

Forschungsschwerpunkte

Zielsetzungen der Europäischen Union