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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die FRAND-Verpflichtungserklärung gegenüber Standardisierungsorganisationen und ihre kollisionsrechtliche Behandlung

Der FRAND-Verpflichtungserklärung wird von den deutschen Patentverletzungsgerichten auf Basis einer oberflächlichen kollisions- und sachrechtlichen Qualifizierung keine eigenständige rechtliche Bedeutung zugemessen. Dabei kann sie, richtig verstanden, eine wichtige Rolle bei der Lösung von SEP-Konflikten spielen.

Letzte Änderung: 16.05.17

Die technologische Entwicklung hin zu immer komplexeren Standards hat einen neuen neuralgischen Punkt im Spannungsverhältnis zwischen Geistigem Eigentum und Kartellrecht geschaffen. Es muss sichergestellt werden, dass Innovation nicht durch mangelnden Zugang zu standardisierter Technologie behindert wird. FRAND-Verpflichtungserklärungen sind ein Versuch der Standardisierungsorganisationen, diesen Zugang durch privatautonome Regelungen soweit wie möglich sicherzustellen und die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Standardisierungsarbeit zu begrenzen. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents (SEP) versichert mit einer FRAND-Verpflichtungserklärung, Lizenzen an seinen SEP zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen. FRAND-Verpflichtungserklärungen sind ein wichtiger Faktor in der Diskussion um den richtigen Umgang mit SEP und sollten im Rahmen von kartellrechtlichen und patentrechtlichen Lösungsansätzen berücksichtigt werden. Daneben können sie aber auch einen weiteren, vertraglichen, Lösungsweg eröffnen.
Während Gerichte in den USA und England aus FRAND-Verpflichtungserklärungen vertragliche Ansprüche der Standardimplementierer herleiten und auch die Europäische Kommission sowie der EuGH ihnen zumindest eine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung von SEP-Konflikten bemisst, sehen die Gerichte in Deutschland in ihnen lediglich eine deklaratorische Bekräftigung einer aus Art. 102 AEUV hergeleiteten, kartellrechtlichen Verpflichtung zur Lizenzerteilung.
Eine interessengeleitete, von einem bestimmten Streitpatent losgelöste, rechtliche Bewertung von FRAND-Verpflichtungserklärungen zeigt dagegen, dass diese Erklärungen verbindlich gegenüber den Standardisierungsorganisationen abgegeben werden. Dadurch kann ein Vertrag mit der Organisation zugunsten Dritter, der Implementierer, zustande kommen. Diese Qualifizierung als vertraglich führt auch zu einer Neubewertung in kollisionsrechtlicher Hinsicht. Aus Sicht der Rechtsprechung in Deutschland sind die Rechtswirkungen der FRAND-Verpflichtungserklärung unter Heranziehung des immaterialgüterrechtlichen Schutzlandprinzips nach deutschem Sachrecht zu beurteilen. Dagegen führt die vertragliche Qualifizierung zu den internationalprivatrechtlichen Regeln über Verträge zugunsten Dritter, nach denen zum Beispiel gegenüber dem European Telecommunication Standards Institute (ETSI) abgegebene Erklärungen dem französischen Sachrecht zu unterstellen sind. Aus diesem ergibt sich die Einordnung als Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erklärenden und ETSI. Aus diesem Vertrag wiederum kann der Implementierer und Lizenzsucher eigene, auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen gerichtete, vertragliche Ansprüche gegenüber dem SEP-Inhaber geltend machen.
 

Personen

Doktorand/in

Claudia Feller

Betreuung

Dr. Axel Walz

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Christoph Ann

Forschungsschwerpunkte

'Grünes' Kartellrecht