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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die maßgeblichen Verkehrskreise im Markeneintragungsverfahren – unter besonderer Berücksichtigung der Ermittlung und Interpretation der relevanten Verkehrauffassung

Wer gehört zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und was wissen sie?» Diese Fragen stellt sich jeder Markenrechtler bei der Anmeldung eines Kennzeichens oder der Prüfung der Verwechslungsgefahr einer jüngeren Marke. Konkrete Antworten auf diese ein Verfahren präjudizierende Problemstellung sucht der Rechtsanwender vergebens.

Letzte Änderung: 01.02.11

In der Dissertation wird dafür plädiert, die Verkehrskreise in «Endabnehmerkreise» und «Mitbewerberkreise» zu unterteilen. Je nachdem, welche Rechtsfrage es zu beantworten gilt, ist die Beurteilungsperspektive der Endabnehmer und/oder der Mitbewerber zu wählen. Als unmaßgebliche Referenzgröße wird «der Handel» betrachtet, denn dieser ist entweder bloßer «Informationsmittler» zwischen Markeninhaber und Endabnehmerkreisen oder aber von einer Monopolisierung eines Zeichens betroffener Mitbewerber. Die eigentliche Definition der Verkehrskreise ist als Rechtfrage zu behandeln, und die Referenzmengen «Endabnehmer» bzw. «Mitbewerber» sind individuell-konkret zu bestimmen, da normativistische Denkfiguren wie «der Durchschnittsverbraucher» der heterogenen, pluralistischen europäischen Konsumgesellschaft nicht gerecht werden. Bei der individuell-konkreten Abgrenzung ist von der objektiviert interpretierten Produktpalette auszugehen – tatsächliche, wettbewerbsrechtliche Gegebenheiten dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die Abhandlung zur Ermittlung der Verkehrsauffassung verdeutlicht, dass es sich bei letzterer um eine «Schätzung» einer inneren Tatsache handelt; über Produkt- und Zeichenverständnis, Markt- und Sachkenntnisse, die Aufmerksamkeit sowie den emotionalen Bezug zu spezifischen Waren- und Dienstleistungen der Endabnehmerkreise kann demzufolge nur gemutmaßt werden. Ein Herantasten an die vermeintliche Verkehrsauffassung erfolgt indes keineswegs normativ, sondern anhand von Erfahrungsätzen und Indizien, welche die tatsächlichen Marktverhältnisse mittelbar erfahrbar machen sollen. Erst die tatsächlich geschätzte Verkehrsauffassung der Endabnehmer bzw. Mitbewerber ist – unabhängig von der zu beantwortenden Rechtsfrage – normativ, anhand der Richtschnur des europäischen Verbraucherleitbildes des «normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers», zu werten bzw. zu interpretieren.

Personen

Doktorand/in

Raphael Nusser

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Eugen Marbach

Forschungsschwerpunkte

Schutzgrenzen im Immaterialgüterrecht