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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die urheberrechtliche Haftung von Intermediären im Rechtsvergleich.

Haftungsfragen der Online-Intermediäre beschäftigen Rechtsprechung und Literatur bereits seit Jahrzehnten. Trotz der Tätigkeit des europäischen Richtliniengebers, der das Problem im Wesentlichen über zwei Richtlinien erfassen wollte, bestehen zahlreiche offene Fragen bezüglich der Reichweite der Intermediärshaftung. Ziel dieser Arbeit ist es folglich, die Intermediärshaftung gerade mit Blick auf neue Geschäftsmodelle nach oben hin von der unmittelbar täterschaftlichen Haftung für Urheberrechtsverletzungen abzugrenzen.

Letzte Änderung: 18.04.17

Intermediäre sind aus dem Internet ebenso wenig wie Urheberrechtsverletzungen hinwegzudenken. Sie sind es, die einerseits den Zugriff auf geschützte Werke ermöglichen und andererseits Rechtsverletzungen zwar nicht immer verhindern, jedenfalls aber abstellen können. So rückten sie vermehrt in den Fokus nicht nur der Rechteinhaber. Auch der Europäische Gesetzgeber befasste sich mit ihnen und schuf mit zwei wesentlichen Richtlinien einen Rechtsrahmen. Während die e-commerce-Richtlinie 2000/31/EG bestimmte Vermittlertätigkeiten von jeglicher Haftung freistellt, harmonisiert die InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG einerseits die wichtigsten Verwertungsrechte der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte und enthält andererseits die Pflicht zur Ermöglichung von Unterlassungsanordnungen gegen Intermediäre.

Diese nur lückenhafte Regelung der Haftungsproblematik der Intermediäre erwies sich insbesondere im Web 2.0 als unzureichend. Zahlreiche Fragen kamen auf und beschäftigten die Rechtsprechung auf nationaler wie europäischer Ebene. Angesichts des sog. „value gaps“, der vermögensrechtlichen Schieflage zwischen Rechteinhabern, (nicht zahlenden) UGC-Plattformen, auf denen die Inhalte abrufbar sind und Plattformen, die Nutzungsrechte an den Inhalten erwerben, stellt sich zunehmend die Frage nach der Obergrenze der Intermediärshaftung. Bis wohin lässt sich die beschränkte Unterlassungshaftung noch rechtfertigen und ab wann sollte vielmehr eine täterschaftliche Haftung anzunehmen sein? Den Mitgliedstaaten ist außerdem überlassen, wie sie die Verletzung von Prüfpflichten durch die Provider rechtlich einordnen.

Ein Blick auf die Umsetzung der Intermediärshaftung in verschiedenen Mitgliedstaaten ist folglich lohnenswert. Das vorliegende Dissertationsprojekt untersucht diese daher in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Es wird die unterschiedlichen Herangehensweisen an die Problematik trotz gleicher Ausgangslage herausstellen und den Vergleich nutzen, um einen gemeinsamen Nenner zu finden, der in künftigen Reformen auf EU-Ebene zu berücksichtigen sein wird.

Personen

Doktorand/in

Laura Jones

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Ansgar Ohly; Prof. Dr. Tristan Azzi

Forschungsschwerpunkte

Unionsrechte und Unionsschutzsysteme