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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Spezifische Schranke für Kreativmärkte – Kanada als Vorbild für Deutschland und die EU

Kann das deutsche UrhG in seiner derzeitigen Fassung noch einen gerechten Interessenausgleich herstellen? Werden moderne derivative Nutzungshandlungen erfasst und einer angemessenen Lösung zugeführt? Stellt die kanadische Schrankenregelung zugunsten von UGC eine angemessene Ausgleichsregelung dar?

Letzte Änderung: 13.07.18

Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es, die kollidierenden Interessen einem gerechten Aus-gleich zuzuführen. Kann das deutsche UrhG in seiner derzeitigen Fassung dieses Ziel errei-chen? Dies kann und darf bezweifelt werden. Im Internet treffen die unterschiedlichen Inte-ressengruppen aufeinander. Ihre Ansichten und Wünsche welche Nutzungshandlungen erlaubt oder verboten sein sollten, stehen sich teilweise scheinbar diametral gegenüber. Die Rechtslage ist oft unklar. Das UrhG und die InfoSoc-RL scheinen interessengerechte Lösungen oft eher zu verhindern als zu fördern. Ob und unter welchen Voraussetzungen z. B. das Setzen von Links oder das Veröffentlichen bearbeiteter Inhalte erlaubt ist, lässt sich zunehmend schwieriger beantworten. Das führt zu Unsicherheit und Unzufriedenheit bei den betroffenen Akteuren.

Werden moderne derivative Nutzungshandlungen erfasst und einer angemessenen Lösung zugeführt? Gerade die Veröffentlichung von modifizierten fremden, urheberrechtlich ge-schützten Werken (User Generated Content (UGC)) birgt erhebliches Konfliktpotential. In Deutschland dürfen modifizierte Werke gem. § 23 S. 1 UrhG grundsätzlich nur mit der Ein-willigung des Urhebers des Ausgangswerks veröffentlicht werden. Es existiert keine Schran-kenregelung, die diese Nutzungshandlungen regelmäßig rechtfertigen könnte. Dennoch sehen zahlreiche Internetnutzer z. B. in der Erstellung, Veröffentlichung und Weiterverbreitung von Memes lediglich ein ganz alltägliches Nutzerverhalten.

Stellt die kanadische Schrankenregelung zugunsten von UGC eine angemessene Ausgleichs-regelung dar? In Kanada kommt zur Rechtfertigung von Nutzungshandlungen, die mit der Erstellung und Veröffentlichung von UGC einhergehen, insbesondere die sogenannte UGC-Schrankenregelung gem. Art. 29.21 Canadian Copyright Act in Betracht. Sofern gewisse Vo-raussetzungen erfüllt sind, dürfen Nutzer fremde Werke bearbeiten und anschließend auch wieder im Internet veröffentlichen. Eine Voraussetzung ist, dass die erlaubten Nutzungshand-lungen zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgen.
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ist für die Prüfung, ob die Verlinkung auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte eine Urheberrechtsverletzung darstellt, u. a. relevant, ob der Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Frage nach der Kommerzialität bzw. der Gewinn-erzielungsabsicht gewinnt im Urheberrecht folglich an Bedeutung.

Ziel der Arbeit ist es, Kriterien zu entwickeln, die zu einer interessengerechten Lösung für kreative derivative Werknutzungen führen. In diesem Rahmen ist u. a. relevant wann eine kommerzielle Nutzungshandlung i. S. d. Urheberrechts vorliegt. Ein Rechtsvergleich mit Ka-nada bietet sich an, da dort im Jahr 2012 eine Schrankenregelung zugunsten von UGC einge-führt wurde. Die teilweise EU-weite Harmonisierung des Urheberrechts führt dazu, dass das einschlägige EU-Recht ebenfalls berücksichtigt werden muss.

Personen

Doktorand/in

Andrea Bauer

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Reto M. Hilty

Forschungsschwerpunkte

II.2 Inhaltsbezogene Märkte