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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Der Schutz des Lieferanten im Kartellrecht

Von der Berchtesgadener Milch bis zum kolumbianischen Kaffee: Der kartellrechtliche Schutz des Lieferanten vor den Nachfragern ist ein aktuelles und internationales Anliegen. Hält das ökonomische Wohlfahrtsverständnis den normativen Wertungen der Kartellrechtsordnung stand?

Last Update: 01.01.13

Die Forschungstätigkeit ist abgeschlossen.

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob der faktisch asymmetrische Schutz von Beschaffungsmärkten effizient ist bzw. dem Schutzzweck des Kartellrechts entspricht. Es ist gelungen zu zeigen, dass ein dem Verbraucher gleichwertiger Schutz des Lieferanten im Kartellrecht normativ angelegt und ökonomisch nach verbreiteter Ansicht sinnvoll ist.

Zunächst zeigt die Arbeit in ihrer Problemstellung, worin das Bedürfnis für einen gleichberechtigten Lieferantenschutz liegt. An sich geht zwar sowohl das deutsche als auch das europäische Kartellrecht von einem gleichwertigen Schutz aller Marktbeteiligter aus. Dennoch finden sich Fallgruppen, in denen dieser Grundsatz nicht gilt: die FENIN-Rechtsprechung des EuGH zum Unternehmensbegriff und die Horizontalleitlinien der Kommission von 2011. Für den Missbrauchstatbestand zeigen die Diskussions- und Prioritätenpapiere, dass ein einseitiger Schutz der Endverbraucher Nachfragemacht fördert und Lieferanten schädigen kann.

In der ökonomischen Analyse von Nachfragemacht stellt die Arbeit die beiden Hauptströmungen dar, wie sich Nachfragemacht auf die Wohlfahrt auswirken kann. Überwiegend wird davon auszugehen sein, dass Nachfragemacht sämtliche Wohlfahrtsbegriffe negativ beeinflusst.

Normativ untersucht die Arbeit, ob der Schutzzweck des Kartellrechts eine asymmetrische Marktanalyse erfordert. Es stellt sich heraus, dass sowohl das deutsche als auch das europäische Kartellrecht neben dem Schutz des Wettbewerbsprozesses der Konsumentenwohlfahrt verpflichtet sind. Konsumentenwohlfahrt bedeutet jedoch nicht nur, Wohlfahrtswirkungen am Endverbraucher zu messen, sondern allgemein an der Marktgegenseite. Dieses Verständnis folgt unter anderem dem US-amerikanischem Kartellrecht, das – zumindest in Fällen von Nachfragemacht – den consumer als Marktgegenseite begreift. Auch die Funktion der Effizienzeinrede in Art. 101 Abs. 3 AEUV, die sich in ähnlicher Form auch in den übrigen kartellrechtlichen Tatbeständen findet, spricht für einen Ausgleich der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen einer Vereinbarung auf der Marktgegenseite.

Persons

Doctoral Student

Markus Raeder

Supervisor

Prof. Dr. Rupprecht Podszun

Doctoral Supervisor

Prof. Dr. Josef Drexl

Main Areas of Research

Ökonomisierung des Kartellrechts