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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die Behandlung der tacit collusion im deutschen und europäischen Kartellrecht

Bei bestimmten Marktstrukturen können Unternehmen ihr Verhalten stillschweigend koordinieren. Die Marktergebnisse entsprechen solchen einer Kartellabsprache. Die Arbeit untersucht den Stand der ökonomischen Forschung zum Phänomen tacit collusion und erörtert deren rechtliche Behandlung vor dem Hintergrund der ökonomischen Erkenntnisse.

Last Update: 01.10.13

Die Dissertation befasst sich mit der kartellrechtlichen Behandlung der tacit collusion. Die rechtliche Behandlung setzt zunächst voraus, dass tacit collusion auf einem Markt eindeutig zu identifizieren ist. Die Frage, wie dies möglich ist und ob tacit collusion überhaupt trennscharf von wettbewerblichem Verhalten abgegrenzt werden kann, ist nicht endgültig beantwortet. Es bestehen aber einige wissenschaftliche Ansätze diesbezüglich, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Forschungsergebnissen der Ökonomie liegt. Im Ergebnis kann eine tacit collusion nur in besonderen Ausnahmesituationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Der Hauptteil der Arbeit wird sich der Behandlung der tacit collusion im Kartellrecht widmen: Weitgehend unstrittig ist die Berücksichtigung koordinierter Effekte im Rahmen der Fusionskontrolle. Nicht so sehr das „Ob“, sondern vielmehr das „Wie“ ist an dieser Stelle von Interesse: Klärungsbedarf besteht insbesondere bei den Beweisanforderungen. Da die Fusionskontrolle aber ein Instrument ex ante ist, kann sie nicht schon bestehende Marktstrukturen beeinflussen.

Auch ein Verstoß gegen das Kartellverbot (Art.101 AEUV, § 1 GWB) durch tacit collusion ist schon aufgrund des Wortlautes der Norm nicht einfach zu begründen. Dass sich jedoch auch hier Pauschalisierungen verbieten, zeigt sich anhand der Meinungsverschiedenheiten, die den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise betreffen. Allerdings sprechen mehrere Gründe dafür, die Anwendung des Kartellverbots auf sogenannte „facilitating practices“ zu beschränken.

Einen großen Teil der Arbeit nimmt die Frage ein, inwieweit tacit collusion den Missbrauch einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV (bzw. § 19 GWB) begründen kann. In der Wissenschaft ist wohl anerkannt, dass oligopolistische Interdependenz und einhergehende tacit collusion eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen können. Worin allerdings genau ein Missbrauch dieser beherrschenden Stellung gesehen werden könnte, ist weitgehend unklar. Diesbezüglich kann weder auf Behördenpraxis noch auf Gerichtsentscheidungen zurückgegriffen werden, allerdings werden in der Wissenschaft schon seit einiger Zeit mögliche Missbrauchshandlungen diskutiert.

Abschließend wird auf mögliche Rechtsfolgen eingegangen. Im Lichte der erarbeiteten Ergebnisse wird zudem dargestellt, welche Möglichkeiten außerhalb des „klassischen“ Kartellrechts sich zur Behandlung von tacit collusion anbieten.

Persons

Doctoral Student

Fritz Schuchmann

Supervisor

Dr. Mark-Oliver Mackenrodt

Doctoral Supervisor

Prof. Dr. Thomas Ackermann

Main Areas of Research

Ökonomisierung des Kartellrechts