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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Kausalitätsabschlag und Verschuldenszuschlag beim Verletzergewinn

Beim Anspruch auf Schadensersatz nach dem Verletzergewinn ist dieser vollständig herauszugeben – aber nur insoweit,

wie er auf der Schutzrechtsverletzung beruht. Soweit der mit dem Verkauf des Verletzerprodukts erzielte Gewinn

auf anderen Umständen beruht, ist ein sogenannter „Kausalitätsabschlag“ vorzunehmen. Doch welche Umstände

können einen solchen Abschlag begründen? Besondere Vertriebsbemühungen des Verletzers? Die Ausnutzung von Geschäftskontakten,

über die der Hersteller des Originals gar nicht verfügt? Der Verkauf des Verletzerprodukts zu einem

niedrigeren Preis? Geringes Verschulden beim Verletzer?

Last Update: 24.09.13

Der in den alten Fassungen des Urheber- und Geschmacksmusterrechts normierte und in allen anderen Teilgebieten

des Immaterialgüterrechts gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist nach

Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG („Durchsetzungsrichtlinie“) nun als Methode zur abstrakten Bemessung des

Schadensersatzanspruchs gesetzlich verankert. Nach den jüngsten BGH-Entscheidungen (BGH, GRUR 2009, 856 ff. –

Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2010, 1090 ff. – Werbung des Nachrichtensenders; BGH, GRUR 2012, 1226 ff. – Flaschenträger)

sind die genauen Parameter für die Berechnung des Verletzergewinns jedoch unklar: Der mit dem Verkauf

eines Verletzerprodukts erzielte Gewinn beruhe laut BGH „in der Regel“ nicht nur und nicht einmal überwiegend

auf dem Schutzrecht, weshalb bei der Schadensbemessung nach dem Verletzergewinn ein Kausalitätsabschlag vorzunehmen

sei.

Sowohl die Instanzgerichte als auch vereinzelte Stimmen in der Literatur bringen gute Argumente gegen einen Kausalitätsabschlag

aufgrund des niedrigen Preises des Verletzerprodukts, der Geschäftskontakte des Verletzers und dessen

Vertriebsbemühungen vor. Auch was den Grad des Verschuldens des Verletzers betrifft, stellt sich in Anbetracht

der Vorgaben des Artikel 3 Abs. 2 und des Artikel 13 der Durchsetzungsrichtlinie die Frage, ob es statt eines zusätzlichen

Kausalitätsabschlags wegen geringen Verschuldens nicht vielmehr eines „Verschuldenszuschlags“ im Falle vorsätzlicher

Produktpiraterie bedarf – nicht zwingend würde darin die Einführung eines Strafschadensersatzes liegen.

Ziel der Arbeit ist eine fundierte, auch rechtsvergleichende Analyse, ob und inwieweit ein Kausalitätsabschlag sowie

ein möglicher Verschuldenszuschlag zu einem sachgerechten Ausgleich des vom Schutzrechtsinhaber erlittenen

Schadens beitragen können.

Persons

Doctoral Student

Adrian Kleinheyer

Supervisor

Dr. Kaya Köklü

Doctoral Supervisor

Prof. Dr. Horst-Peter Götting

Main Areas of Research

Interessensausgleich