Stellungnahme  |  09.04.2021

Artificial Intelligence and Intellectual Property Law

Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb vom 9. April 2021 zur aktuellen Debatte

Studie  |  26.02.2021

Finde Deinen akademischen Doppelgänger! Wie man Kontrollgruppen von Forschenden mit Hilfe von Sosia ermittelt

Ökonometrische Analysen in der Wissenschafts- und Innovationsökonomie erfordern häufig Kontroll­gruppen. Die Ermittlung solcher Vergleichsgruppen verlangt jedoch oft einen gewaltigen Datenaufwand. Das Python-Paket sosia vereinfacht und automatisiert die Suche in der Scopus-Datenbank.

Michael E. Rose und Stefano H. Baruffaldi

Ökonometrische Analysen in der Wissenschafts- und Innovationsökonomie erfordern häufig Kontrollgruppen. Diese Kontrollgruppen müssen ähnliche beobachtbare Merkmale aufweisen wie eine bestimmte Gruppe von Forschenden, die von Interesse sind. Es gibt spezielle Methoden und Werkzeuge, die beim Abgleich helfen können. Die Ermittlung solcher Vergleichsgruppen erfordert jedoch oft einen gewaltigen Datenaufwand, der bei Gruppen, die sich über mehrere Bereiche, Institutionen oder Länder erstrecken, unüberwindbar werden kann. Das Python-Paket sosia – italienisch für Doppelgänger – soll die Suche nach vergleichbaren Forschenden in der Scopus-Datenbank vereinfachen und automatisieren.


Direkt zur Publikation von

Michael E. Rose und Stefano H. Baruffaldi
Finding Doppelgängers in Scopus: How to Build Scientists Control Groups Using Sosia
Max Planck Institute for Innovation & Competition Research Paper No. 20-20

Verschiedenes  |  22.02.2021

International Law Association verabschiedet “Kyoto Guidelines”

Eine Forschungsgruppe der International Law Association (ILA) hat unter Mitwirkung von Max-Planck-Forschern umfassende Guidelines für das Zusammenspiel von geistigem Eigentum und internationalem Privatrecht erarbeitet. Mit den “Kyoto Guidelines” liegt erstmals ein Modellgesetz vor, das von Fachleuten aus der ganzen Welt gemeinsam entwickelt wurde.

Die Forschungsgruppe, die die “Kyoto Guidelines” entwickelt hat, bei einem Treffen in Genf im Jahr 2015, Foto: ILA

Trotz zunehmender internationaler und europäischer Harmonisierung unterliegt die Ausgestaltung der IP-Schutzsysteme nach wie vor dem Recht einzelner Staaten. Das international anerkannte Territorialitätsprinzip beschränkt den Anwendungsbereich des Rechts grundsätzlich auf das Territorium des rechtsetzenden Staates. Dies gilt auch für Fälle, in denen es um Fragen des geistigen Eigentums geht.


Die zunehmende Verflechtung der Weltwirtschaft und die potentiell globale Wirkung, die selbst einfachste Handlungen durch das Internet entfalten können, stellen die bestehenden kollisionsrechtlichen Systeme bereits seit Längerem in Frage. Diese Situation hat insbesondere zu Beginn des Jahrtausends namhafte wissenschaftliche Initiativen hervorgebracht, die es sich zum Ziel setzten, angemessene Lösungskonzepte zu entwickeln und eine internationale Angleichung der Systeme zu erreichen. So wurden unter der Leitung des heutigen Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb und des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht die “CLIP Principles for Conflict of Laws in Intellectual Property” (2011) entwickelt, die weltweite Resonanz erfahren haben.


Obwohl all jene Projekte von Beginn an auf internationale Kollaboration setzten, blieben sie regionalen Denkansätzen verbunden (USA, Europa, Asien) und kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Unterschied lag etwa im Umgang mit der besonders kontroversen Frage der originären Rechtsinhaberschaft. Schließlich beinhaltet keines der Projekte umfassende Lösungsansätze für alle Fragen des geistigen Eigentums.


Internationale Forschungsgruppe entwickelt umfassende Guidelines


Um diese Lücken zu füllen, gründete die International Law Association im Jahr 2010 das “Committee on Intellectual Property and Private International Law”. Im Rahmen der Forschungsgruppe, der mit Josef Drexl auch der Geschäftsführende Direktor des Instituts angehört, entwickelten etwa 30 Expertinnen und Experten aus aller Welt die sogenannten Kyoto Guidelines. Das Regelwerk wurde bei der 79. Biennale der ILA im Dezember 2020 verabschiedet und umfasst 35 Mustervorschriften. Gegenstand der Guidelines sind neben Fragen des anwendbaren materiellen Rechts auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die Rechtsdurchsetzung. Die Guidelines erfassen nicht nur klassische Immaterialgüterrechte wie das Urheber-, Patent- und Markenrecht, sondern erstrecken sich auch auf verwandte Bereiche, wie das Lauterkeitsrecht und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der finale Text ist in vier Abschnitte untergliedert: Allgemeine Bestimmungen (Guidelines 1-2), Gerichtsbarkeit (3-18), Anzuwendendes Recht (19-31) sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (32-35).


Ziel der Kyoto Guidelines ist es, nationalen Gesetzgebern konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung ihres Kollisionsrechts in Fragen des geistigen Eigentums zu unterbreiten, um langfristig ein inhaltlich ausgewogenes und international abgestimmtes System zu erreichen. Die Guidelines können bereits jetzt von der Rechtsprechung als Interpretationshilfen herangezogen werden, wenn ihr nationales System hierfür offen ist. Neben bekannten und bereits vielfach diskutierten Fragen an der Schnittstelle von geistigem Eigentum und internationalem Privatrecht wie der Bestimmung der originären Rechtsinhaberschaft sowie einer parallelen Rechtsverletzung in einer Vielzahl von Staaten, greifen die Guidelines auch neue Phänomene, wie die grenzübergreifende kollektive Rechtewahrnehmung, auf.


Kollisionsrecht für Verwertungsgesellschaften


Obwohl die grenzübergreifende Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften zunehmend an Bedeutung gewinnt, wurde die Frage nach einem Kollisionsrecht für Verwertungsgesellschaften bislang kaum diskutiert. Allein das Institut wies im Jahr 2015 im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten (Richtlinie 2014/26/EU) auf ungelöste Probleme des internationalen Privatrechts hin und entwickelte damals Prinzipien, die nun Eingang in die Kyoto Guidelines fanden.


Die Kyoto Guidelines wurden Ende vergangenen Jahres von der ILA angenommen. Der 5. Ausschussbericht des Komitees enthält bereits grundlegende Erläuterungen zum besseren Verständnis der einzelnen Vorschläge, die frei zugänglich sind. Die Veröffentlichung der Guidelines mit einer ausführlichen Kommentierung in Buchform soll noch im laufenden Jahr erfolgen.


Den Originaltext der Kyoto Guidelines finden Sie hier.

Stellungnahme  |  18.01.2021

Stellungnahme zum Entwurf eines zweiten Open-Data-Gesetzes und eines Datennutzungsgesetzes (DNG)

Die Stellungnahme von Heiko Richter begrüßt die hohen Ambitionen des Gesetzgebungsvorhabens, kritisiert jedoch, dass der Entwurf diesen nur eingeschränkt gerecht wird, da er über die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1024 kaum hinausgeht und § 12a EGovG hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt. Für den weiteren Gesetzgebungsprozess unterbreitet die Stellungnahme darüber hinaus konkrete Verbesserungsvorschläge.

“International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” hat eine Gruppe, koordiniert vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb ein Regelwerk für den Interessenausgleich im Urheberrecht entwickelt
Verschiedenes  |  18.12.2020

Erlaubte Nutzungen im Urheberrecht: Forschungsteam entwickelt “International Instrument”

Mit dem “International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” hat eine Gruppe renommierter Urheberrechtsexperten ein Regelwerk entwickelt, das den Interessenausgleich im Urheberrecht fördern soll. Koordiniert wurde das Projekt, das auf ein neues, internationales Urheberrechtsabkommen abzielt, vom Institut.

“International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” hat eine Gruppe, koordiniert vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb ein Regelwerk für den Interessenausgleich im Urheberrecht entwickelt
Die Arbeit am “International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” wurde vom Institut koordiniert

Mit dem Ziel, auf internationaler Ebene ein ausgewogeneres System hinsichtlich des Schutzumfangs des Urheberrechts zu schaffen, entwickelte eine vom Institut koordinierte wissenschaftliche Initiative das “International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law”. Das Projekt, das 20 international anerkannte Spezialisten für Urheberrecht aus verschiedenen Ländern zusammenbrachte, wurde von einigen der Mitglieder einer Expertengruppe ins Leben gerufen, die bereits an der 2008 fertiggestellten “Declaration for a balanced Interpretation of the Three-Step Test in Copyright Law” gearbeitet hatte. Die Erklärung zeigt anhand von abstrakten Auslegungsrichtlinien auf, wie der Drei-Stufen-Test flexibel angewendet werden kann, um berechtigten Nutzerinteressen Rechnung zu tragen.


Das Instrument geht einen Schritt weiter als die Erklärung. Statt sich auf Empfehlungen zu beschränken, enthält es konkrete Bestimmungen für einen internationalen Vertrag, der einen Kern „minimal erlaubter Nutzungen“ (“minimum permitted uses”) von Werken festlegt. Durch die Unterzeichnung eines solchen Vertrages sollen sich zukünftige Vertragsparteien verpflichten, die minimal zu erlaubenden Nutzungen in ihr nationales Recht umzusetzen.


Mit diesem Ansatz, der minimal erlaubte Nutzungen in den Mittelpunkt stellt, möchte das Instrument ein Gegengewicht zum traditionellen „Mindestschutzansatz“ bilden, der im heutigen internationalen Urheberrecht üblich ist. Das Instrument soll den Vertragsparteien einen Hebel an die Hand geben, mit dem sie jenem politischen Druck begegnen können, dem sie in internationalen Verhandlungen, insbesondere von bilateralen und regionalen Abkommen, oft ausgesetzt sind. Wenn es einmal in Kraft getreten ist, könnte ein entsprechendes Instrument die Kooperation zwischen Staaten vereinfachen und sie dabei unterstützen, ihre gemeinsamen Interessen auf Augenhöhe gegenüber Staaten zu behaupten, die in internationalen Verhandlungen höhere Schutzstandards durchsetzen möchten. Das Instrument in nationales Recht umzusetzen, könnte zudem eine Harmonisierung in Bezug auf die Grenzen des Urheberrechtsschutzes fördern.


Das International Instrument besteht aus drei Teilen. In Teil A werden fünf Gruppen erlaubter Nutzungen beschrieben, die jeweils auf den Zielen der einzelnen Gruppen aufbauen: I. Meinungs- und Informationsfreiheit; II. Soziale, politische und kulturelle Ziele; III. Nutzung von Software; IV. Geringfügige Nutzungen und V. Freie Verbreitung. Teil B definiert allgemeine Grundsätze, die den Vertragsparteien als Leitfaden für die Umsetzung der erlaubten Nutzungen in ihren nationalen Rechtsordnungen dienen sollen. Vertragsparteien sind verpflichtet, die erlaubten Nutzungen, die das Instrument vorsieht, umzusetzen, können aber die Umsetzungsmethode frei wählen: sie können die erlaubten Nutzungen explizit aufzählen, Generalklauseln entwerfen oder sie auf “Fair Use”- oder “Fair Dealing”-Prinzipien aufbauen. Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien frei, weitere Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben, wenn die nationalen Bedürfnisse eine entsprechende gesetzliche Regelung notwendig machen. In Teil C geht es um das Wettbewerbsrecht als externe Beschränkung des Urheberrechts; aufgebaut wird dabei auf dem zeitgemäßen Verständnis, dass Wettbewerbsrecht und Urheberrecht komplementäre Rechtsfelder sind, die beide das Ziel verfolgen, das Angebot kreativer Werke auf dem Markt zu erhöhen.

Den Originaltext des International Instrument finden Sie hier:
International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law


Einen Artikel von Reto M. Hilty und Valentina Moscon zum International Instrument finden Sie im kürzlich erschienen Buch The Cambridge Handbook of Copyright Limitations and Exceptions.


Die aktuelle Ausgabe der IIC widmet sich in ihrem Editorial ebenfalls dem International Instrument.

Stellungnahme  |  08.12.2020

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Die Stellungnahme bezieht sich auf die durch die RL 2019/2161/EU bedingten Änderungen des deutschen Lauterkeitsrechts (UWG). Obwohl diese den Ansatz des UWG unterminieren (Schadensersatzanspruch des individuellen Verbrauchers), ist - nachdem eine Einflussnahme im Vorfeld offenbar unmöglich war - der weitgehenden 1:1 Umsetzung des RefE zuzustimmen. Vorgeschlagen wird jedoch, die Öffnungsklauseln der Richtlinie extensiver zu nutzen und auf nicht durch diese bedingte Vorgaben, etwa zum Influencer-Marketing, zu verzichten.

Eine Projektgruppe bestehend aus Reto M. Hilty, Valentina Moscon, Heiko Richter, Moritz Sutterer, Ansgar Kaiser und Aaron Stumpf haben eine Stellungnahme zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) abgegeben
Aktuelles aus der Forschung  |  10.11.2020

Stellungnahme zur Reform des Urheberrechts: Haftung für Online-Diensteanbieter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht vorgelegt. In seiner Stellungnahme gibt das Institut Anregungen zur Ausgestaltung des geplanten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes.  

Eine Projektgruppe bestehend aus Reto M. Hilty, Valentina Moscon, Heiko Richter, Moritz Sutterer, Ansgar Kaiser und Aaron Stumpf haben eine Stellungnahme zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) abgegeben
Die Projektgruppe mit Aaron Stumpf, Moritz Sutterer, Reto M. Hilty, Heiko Richter, Valentina Moscon und Ansgar Kaiser (v.l.n.r.).

Die umstrittene Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt sorgte im Vorfeld ihrer Verabschiedung insbesondere in Deutschland für heftige Proteste. Stark kritisiert wurde vor allem ihr heutiger Artikel 17 zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter von Online-Inhalten. Im Zusammenhang mit der Abstimmung des Europäischen Rates am 15. April 2019 sah sich die Bundesregierung deswegen veranlasst, eine Protokollerklärung abzugeben, dass bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie auf den Einsatz der umstrittenen Upload-Filter weitgehend verzichtet werden solle.


Bis zum 7. Juni 2021 müssen die Mitgliedstaaten diese EU-Richtlinie nun in nationales Recht umsetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu im Oktober 2020 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ vorgelegt, der mit anderen Ministerien allerdings noch nicht abgestimmt ist. Mit Spannung erwartet wurde allem voran, wie die Protokollerklärung der Bundesregierung nun konkret verwirklicht werden kann.


Neues Gesetz geplant


Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern soll in Deutschland künftig durch ein eigenständiges Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), geregelt werden. Demnach sind Diensteanbieter – wie von der Richtlinie verlangt – für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zwar grundsätzlich verantwortlich; von ihrer Haftung können sie sich durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten jedoch befreien. Das UrhDaG soll konkretisieren, worin diese Pflichten liegen.


Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb begleitete die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters bereits im Hinblick auf die EU-Richtlinie. Eine Projektgruppe nahm damals zu den Entwürfen der EU-Kommission detailliert Stellung. Auch zu dem vorliegenden Referentenentwurf hat sich das Institut nun im Rahmen einer Stellungnahme geäußert, wobei der Fokus auf dem UrhDaG liegt.


Grundsätzlich begrüßt die sechsköpfige Projektgruppe die Schaffung des UrhDaG. Der Entwurf beschreite „mit innovativen Vorschlägen einen Weg, der grundsätzlich geeignet ist, den notwendigen urheberrechtlichen Interessenausgleich bei der Verbreitung urheberrechtlicher Inhalte über Online-Plattformen herzustellen“, heißt es in der Stellungnahme. An einigen Stellen geben die Autorinnen und Autoren jedoch Anregungen für den weiteren Gesetzgebungsprozess, vor allem im Hinblick auf den geplanten Lizenzmechanismus (§ 4 UrhDaG-E), die Vergütungspflicht für gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 5 UrhDaG-E) und die Berücksichtigung von geringfügigen Nutzungen (§ 6 UrhDaG-E).  


Die Vorschläge der Stellungnahme im Überblick


Positiv auf den Lizenzmarkt auswirken dürfte sich nach Ansicht der Projektgruppe § 4 UrhDaG-E. Es sei eine Regelung gelungen, die die Handlungsanforderungen von Diensteanbietern und Rechteinhabern bei der Lizenzierung sinnvoll ausgestalte. Die Stellungnahme regt jedoch einige Nachbesserungen und Konkretisierungen an, um im Falle der Lizenzierung durch individuelle Rechteinhaber Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Die Projektgruppe begrüßt, dass der Referentenentwurf mit § 5 UrhDaG-E die Anwendbarkeit der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen für den Regelungsbereich des UrhDaG klarstellt, um damit möglichst viele Formen des „User Generated Content“ zu erfassen und online auf legale Weise zugänglich zu machen. Kritik äußert sie jedoch daran, dass Diensteanbieter ausschließlich für Werknutzungen zum Zweck des Pastiches einer Vergütungspflicht unterliegen sollen (§ 7 Abs. 2 UrhDaG-E). „Angesichts der Funktionslogik des UrhDaG-E und der besonderen Interessenlage zwischen Diensteanbietern, Rechteinhabern und Nutzern sowie zu erwartender Abgrenzungsprobleme sollten […] alle Nutzungen nach § 5 UrhDaG-E von den Diensteanbietern vergütet werden“, so die Stellungnahme.


Auch die geplante Erleichterung von geringfügigen Nutzungen nach § 6 UrhDaG-E begrüßt die Stellungnahme im Grundsatz. Da jedoch Zweifel an der Unionsrechtskonformität der konkreten Ausgestaltung bestehen, wird angeregt, die Zielsetzung durch eine andere gesetzestechnische Lösung umzusetzen. Hierfür macht die Projektgruppe konkrete Vorschläge.


Den Wortlaut der Stellungnahme des Instituts finden Sie hier


Ein E-Book zur Modernisierung des EU-Urheberrechts, herausgegeben von Reto M. Hilty und Valentina Mocson, finden Sie hier

Stellungnahme  |  06.11.2020

Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ gibt das Institut insbesondere Anregungen für die Ausgestaltung des geplanten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG).

Verschiedenes  |  23.10.2020

Evaluation des Münchner Verfahrens in Patentstreitsachen – Die Ergebnisse liegen vor

Das Landgericht München I ist eines von nur 12 für Patentsachen zuständigen deutschen Gerichten und neben Mannheim und Düsseldorf einer der drei besonders wichtigen Gerichtsstandorte. Wichtiger Faktor für den Patentstandort München ist seit zehn Jahren das Münchner Verfahren, das in einem Forschungsprojekt am Institut evaluiert wurde.

Justizpalast München. Foto: Justiz Bayern.

Mit Europäischem Patentamt (EPA), Bundespatentgericht (BPatG), Deutschem Patent- und Markenamt (DPMA), Einrichtungen des geplanten Europäischen Einheitlichen Patentgerichts (EPG), Patentanwaltskammer, zahlreichen Rechts- und Patentanwälten, Patentdienstleistern sowie vielen innovations- und patentstarken bayerischen Unternehmen gilt München als „Patenthauptstadt“ in Europa.


Das Landgericht München I ist eines von nur 12 deutschen Gerichten, die für Patentsachen, insbesondere Patentverletzungsfälle, zuständig sind. In der Regel hat der Kläger die Wahl, welches Gericht er anruft. Das Landgericht München I mit seinen zwei Patentstreitkammern gehört im Hinblick auf die Zahl der Verfahren mit Düsseldorf und Mannheim zu den drei wichtigsten Standorten für Patentstreitsachen in Deutschland. Ein wesentlicher Faktor für den Patentstandort München ist das Münchner Verfahren.


Das Verfahren


Das „Münchner Verfahren in Patentstreitsachen“ wurde im Jahr 2009 am Landgericht München I eingeführt. Es beruht auf einer Initiative aus der Anwaltschaft, die von den damaligen Vorsitzenden der Patentverletzungskammern am Landgericht München I aufgegriffen und umgesetzt wurde. Das Münchner Verfahren bietet eine Alternative zu den Verfahren vor anderen Patentgerichten und wird so nur von den hiesigen beiden Patentkammern praktiziert.


Das Verfahren sieht zwei Termine vor. Der frühe erste Termin soll der Abschichtung und der Möglichkeit dienen, mit einer vorläufigen ersten Einschätzung der Kammer gegebenenfalls Vergleichsgespräche zu führen. Hierfür bietet das Landgericht München I eine Patentmediation an, d.h. ein Güterichterverfahren vor einem in Patentsachen erfahrenen Richter. Außerdem ist das Münchner Verfahren durch ein strenges Fristenregime charakterisiert: Die Anzahl der Schriftsätze und Fristen werden im frühen ersten Termin abgesprochen und in der Regel auch eingehalten. Sachverständige hören die Patentverletzungskammern nur in seltenen, technisch besonders komplexen Fällen. Durch diese Maßnahmen können die Verfahren bei optimalem Verlauf trotz der häufig hohen technischen Komplexität in unter einem Jahr erstinstanzlich abgeschlossen werden.


Wissenschaftliche Evaluation durch Max-Planck-Forscher – Die Ergebnisse


Zehn Jahre nach seiner Einführung wurde das Verfahren nun evaluiert, um Hinweise für die zukünftige Gestaltung zu erhalten. Die wissenschaftliche Evaluation führte das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb im Rahmen eines Forschungsprojektes durch. Für die Evaluation wurden Repräsentanten von Streitparteien mithilfe eines strukturierten Fragebogens befragt. Außerdem wurden systematisch Falldaten zur Länge und zum Ausgang von Streitverfahren erhoben. Die Ergebnisse wurden am Donnerstag, den 22. Oktober, im Justizpalast München in einer Online-Veranstaltung vorgestellt.


Insgesamt knapp 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Richter- und (Patent-)Anwaltschaft sowie Vertreterinnen und Vertreter von Fachpresse und Medien hatten die Gelegenheit, mit Dr. Thomas Ermer, Ministerialdirigent des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, der Präsidentin des Landgerichts Dr. Andrea Schmidt, sowie Prof. Dietmar Harhoff, Ph.D., Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, und Dr. Sabine Rojahn, Rechtsanwältin im Bereich Patentrecht aus München, über die Ergebnisse der Evaluation sowie Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Münchner Verfahrens zu diskutieren.


„Die Beteiligung an unserer Befragung war ausgesprochen gut. Die Befragten wissen zu würdigen, dass mit dieser Befragung Anregungen aus der Anwaltschaft für die Weiterentwicklung des Münchner Verfahrens gewonnen werden“, berichtet Dietmar Harhoff.


Die Gesamtschau der Antworten der Befragungsteilnehmer zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen zeigt, dass das Verfahren mit seinem frühen ersten Termin, also zwei echten, inhaltlichen Terminen in kurzem Zeitrahmen, als herausragender Vorteil des Standortes München gesehen wird. Fast 80 Prozent der Befragten vertreten die Auffassung, dass die Einführung des Münchner Verfahrens die Attraktivität Münchens als Standort für Patentstreitverfahren beträchtlich gesteigert hat.


Dietmar Harhoff betont: „Anwälte schätzen in Patentstreitsachen vor allem Vorhersehbarkeit und qualitativ gut begründete Entscheidungen. Entsprechend empfehlen sie für die Weiterentwicklung des Standorts München vor allem Kontinuität bei der Besetzung der Kammern und eine stärkere Spezialisierung der Richter auf Patentrecht. Entsprechende Maßnahmen könnten die Attraktivität des Standorts weiter erhöhen.“


Die Befragung zeigte auch Ansätze für eine Weiterentwicklung der sogenannten Hinweise zum Münchner Verfahren auf, welche die beiden Kammern für Patentrecht prüfen und ggf. mit einer Aktualisierung dieser Hinweise umsetzen wollen.


Staatsminister Georg Eisenreich erklärte: „Die Patentstreitkammern sind eine wichtige Säule des Patentstandorts München. Neben unseren vielen innovations- und patentstarken Unternehmen, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt sichern die Patentstreitkammern die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte. Die Evaluation hat das bestätigt.“


Ein ausführlicher Bericht zu den Evaluationsergebnissen wird bis Ende des Jahres vorgelegt.


Ergänzende Informationen:
Pressemitteilung des Landgerichts München I zu den Ergebnissen der Evalution (22.10.2020)
Pressemitteilung des Landgerichts München I zur Neugründung einer Kammer für Urheberrecht (01.10.2020)
Interview mit Dr. Andrea Schmidt, Präsidentin des Landgerichts München I, bei JUVE-Patent (in Englisch)

Studie  |  28.07.2020

Künstliche Intelligenz identifizieren und messen – Das Unmögliche möglich machen

Forscher und Forscherinnen des Instituts und der OECD haben eine neue Studie dazu publiziert, wie sich mit KI einher­gehende Ent­wicklungen in Wissen­schaft, Algo­rithmen und Techno­logien identi­fizieren und messen lassen. Anhand von Infor­mationen aus wissen­schaft­lichen Publikationen, Archiven für Open-Source-Software (OSS) und Patenten stellen sie fest, dass KI-bezogene Ent­wick­lungen in den letzten Jahren deut­lich zu­genom­men haben. China spielt im Bereich KI eine zu­nehmend wichtige Rolle.  

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Begriff, der gemein­hin zur Be­schreibung von Maschinen und Software verwendet wird, die menschen­ähnliche kognitive Funktionen aus­führen (z.B. Lernen, Ver­stehen, Schluss­folgern und Inter­agieren). Von KI werden weit­reichende wirtschaft­liche Aus­wirkungen erwartet, hat sie doch das Potenzial, die Bereiche Produktion und Dienst­leistung zu re­volutio­nieren, das Ver­halten von Wirtschafts­akteuren zu be­ein­flussen und Volks­wirt­schaften und Gesell­schaften zu trans­formieren.


Das enorme Leistungs­vermögen dieser in­zwischen als All­zweck­tech­nologie geltenden Ver­fahren hat die OECD-Länder und G20-Staaten dazu ver­anlasst, sich auf Schlüssel­prinzipien zu ver­ständigen, die die Ent­wicklung einer ethischen und vertrauens­würdigen KI fördern sollen. Die praktische Um­setzung der­artiger Prinzipien erfordert jedoch ein ein­heit­liches Ver­ständnis dessen, was KI ist und woraus sie besteht, sowohl im Hin­blick auf wissen­schaftliche und techno­logische Ent­wicklungen als auch auf mögliche An­wen­dungen.


Um den Heraus­forderungen begegnen zu können, die mit der Ein­grenzung einer so kom­plexen Thematik ver­bunden sind, schlägt die Studie eine operationelle Definition von KI vor, die auf der Iden­tifizierung und Messung von Ent­wicklungen in Wissen­schaft, Algo­rithmen und Techno­logien basiert, die mit KI ein­hergehen. Die Analyse stützt sich dazu auf Infor­mationen, die in wissen­schaft­lichen Ver­öffentl­ichungen, Open-Source-Software und Patenten enthalten sind.


Wissenschaftlicher Ansatz der Studie


Der dreigleisige Ansatz der Studie setzt auf einer Aus­wahl etablierter biblio­metrischer und patent­basierter Methoden auf und wird durch ein ex­perimen­telles Ver­fahren maschinellen Lernens (ML) ergänzt, das auf eigens dafür ge­sammelten Open-Source-Software-Daten basiert:
 

  • Die Identifizierung von hinter KI-Ent­wicklungen stehender Wissen­schaft baut auf einem zwei­stufigen biblio­metrischen Ansatz auf, bei dem eine erste Gruppe von KI-relevanten Schlüssel­wörtern aus wissen­schaft­lichen Publikationen extrahiert wird, die in der Scopus®-Daten­bank des Wissen­schafts­verlags Elsevier unter KI klassifiziert sind. Das Er­gebnis wird dann durch Text-Mining-Ver­fahren und Experten­validierungen er­gänzt und ver­feinert.
  • Da KI letzt­lich in Form von Algo­rithmen imple­mentiert wird, ver­wenden die Autorinnen und Autoren Infor­mationen über so­genannte Software-Commits (d.h. Beiträge), die auf GitHub (einer Hosting-Plattform) ver­öffentlicht werden, um KI-bezogene Software-Ent­wicklungen und ‑anwendungen zu verfolgen. Solche Daten werden mit Infor­mationen aus wissen­schaft­lichen Publikationen kombiniert, die auf wichtigen KI-Konferenzen präsentiert werden, um zentrale KI-Repositorien zu identifizieren. Maschinelle Lern­ver­fahren, die anhand von Infor­mationen für den so identifizierten Kern­satz trainiert werden, lassen sich zur Unter­suchung sämt­licher Software-Beiträge in GitHub eingesetzen, um alle KI-bezogenen Repositorien zu erkennen.
  • In Patent­daten ent­haltene Infor­mationen dienen der Identifizierung und Ab­bildung KI-bezogener Erfindungen und neuer techno­logischer Ent­wicklungen, in die KI-bezogene Kom­ponenten ein­gebettet sind.

Ausgewählte Ergebnisse der Studie
 

  • Die Autorinnen und Autoren stellen eine beschleunigte Zu­nahme der Zahl von Ver­öffent­lichungen im Bereich KI zu Beginn des Jahr­tausends fest, gefolgt von einem stetigen Wachs­tum von durch­schnitt­lich 10% pro Jahr bis 2015, vor einer er­neuten Er­höhung der Zahl von Publikationen mit einem Anstieg von 23% pro Jahr. Der Anteil der KI-bezogenen Publikationen an den Gesamt­publikationen stieg bis 2018 auf über 2,2% aller Publikationen an.
  • 28% der in den Jahren 2016 bis 2018 weltweit ver­öffentl­ichten KI-bezogenen wissen­schaft­lichen Publikationen stammen von Autorinnen und Autoren mit Affi­liationen in China. Im Zeit­verlauf ist der Anteil von KI-Publikationen, die aus den EU-28, den Vereinigten Staaten und Japan stammen, im Ver­gleich zum vor zehn Jahren beo­bachteten Niveau zurück­gegangen.
  • Seit 2014 ist die Zahl der Open-Source-Software-Repositorien mit KI-Bezug etwa drei­mal so stark gewachsen wie die sonstiger Open-Source-Software.
  • Nach 2015 ist ein deut­licher Anstieg des Anteils von KI-bezogenen Er­fin­dungen an der Gesamt­zahl von Er­fin­dungen zu ver­zeich­nen. Im Jahr 2017 betrug dieser Anteil mehr als 2,3%.
  • “Neural networks/Neuronale Netzwerke” und “image processing/Bildverarbeitung” sind die am häufigsten ge­brauchten Begriffe, die in Kurz­beschrei­bungen von Patenten mit KI-Bezug auf­tauchen.
  • Bei KI-bezogenen Patenten hat sich der Bei­trag von Er­findungen aus China seit Mitte der ersten Dekade dieses Jahr­tausends mehr als ver­sechsfacht und erreichte Mitte der zweiten Dekade fast 13%.


Mehr Er­gebnisse und detaillierte Infor­mationen in der Publikation:


Stefano Baruffaldi, Brigitte van Beuzekom, Hélène Dernis, Dietmar Harhoffi, Nandan Rao, David Rosenfeld, Mariagrazia Squicciarini (2020).
Identifying and Measuring Developments in Artificial Intelligence: Making the Impossible Possible.
OECD Science, Technology and Industry Working Papers No. 2020/05.


Stefano Baruffaldi ist Affiliated Research Fellow in der Abteilung Innovation and Entrepreneurship Research und Assistant Professor an der University of Bath.

Dietmar Harhoff ist Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb.