Die Publikation „The Revitalisation of the Object and Purpose of the TRIPS Agreement: The Plain Packaging Reports and the Awakening of the TRIPS Flexibility Clauses” von Christophe Geiger und Luc Desaunettes-Barbero zeigt, dass die „Plain Packaging“-Entscheidungen nicht nur das Markenrecht betreffen, sondern dem TRIPS-Abkommen mehr Flexibilität geben
Studie  |  27.07.2020

Mehr Flexibilität für das TRIPS-Abkommen

Die öffentliche Gesundheit kann einen legitimen Grund darstellen, die Benutzung einer Marke zu begrenzen: Das hat das Berufungsgremium der WTO kürzlich bestätigt. Eine aktuelle Publikation kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung den WTO-Mitgliedern mehr Flexibilität einräumt, Immaterialgüterrechte an aktuelle Bedingungen anzupassen.

Die Publikation „The Revitalisation of the Object and Purpose of the TRIPS Agreement: The Plain Packaging Reports and the Awakening of the TRIPS Flexibility Clauses” von Christophe Geiger und Luc Desaunettes-Barbero zeigt, dass die „Plain Packaging“-Entscheidungen nicht nur das Markenrecht betreffen, sondern dem TRIPS-Abkommen mehr Flexibilität geben
Die „Plain Packaging“-Entscheidungen dürften Auswirkungen über die Tabakindustrie hinaus haben

Einheitsverpackungen für Zigaretten verstoßen nicht gegen internationale Handelsregeln: Das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) hat im Juni mit einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung des WTO-Panels von 2018 weltweites Medieninteresse hervorgerufen und gleichzeitig einen fast zehn Jahre andauernden Rechtsstreit beendet.


Der Hintergrund: Im Jahr 2012 hatte Australien als weltweit erstes Land einheitliche schlammgrüne Verpackungen für Zigaretten eingeführt, die mit drastischen Bildern vor den Folgen des Rauchens warnen. Was Marken angeht, sollten alle Logos oder Markenzeichen von Tabakverpackungen entfernt und der Markenname nur in kleinen standardisierten Schriftarten gedruckt werden. Daraufhin leiteten die vier tabakproduzierenden Länder Indonesien, Honduras, die Dominikanische Republik und Kuba ein Streitschlichtungsverfahren bei der WTO ein. Die Maßnahme sei nicht mit dem TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) vereinbar. Ihre Beschwerde wurde 2018 von dem Panel zurückgewiesen. Die daraufhin von Honduras und der Dominikanischen Republik eingelegten Rechtsmittel wurden im Juni dieses Jahres nun ebenfalls abgelehnt.


Bedeutung geht über das Markenrecht hinaus


Tatsächlich dürften die Entscheidungen nicht nur die Einführung von sogenanntem „Plain Packaging“ weltweit beschleunigen, sondern Auswirkungen weit über die Tabakindustrie hinaus haben. Die aktuelle Publikation „The Revitalisation of the Object and Purpose of the TRIPS Agreement: The Plain Packaging Reports and the Awakening of the TRIPS Flexibility Clauses” von Christophe Geiger und Luc Desaunettes-Barbero zeigt, dass die Tragweite dieser Entscheidungen über das Markenrecht hinausgeht und sogar neue Interpretationsspielräume für das gesamte TRIPS-Abkommen eröffnet.


Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die neuartige Anwendung der sogenannten Flexibilitätsklauseln in den „Plain Packaging“-Entscheidungen. Diese Klauseln aus Artikel 7 und 8 beschreiben die Zielsetzungen und Grundsätze des TRIPS-Abkommens. Während sie bei der Interpretation der Bestimmungen des Abkommens in der Praxis bislang kaum eine Rolle gespielt hatten, griffen die WTO-Streitbeilegungsorgane in den „Plain Packaging“-Entscheidungen zum ersten Mal auf die beiden Artikel zurück. Im Lichte dessen kommen sie zu dem Schluss, dass die öffentliche Gesundheit einen legitimen Grund darstellen kann, die Benutzung einer Marke zu begrenzen. 


Die zwei Autoren zeigen weiter, dass diese neue Verwendung von Artikel 7 und 8 die Möglichkeit zu einer flexibleren Auslegung des TRIPS-Abkommens bietet. Das betrifft vor allem die Ausnahmebestimmungen. Nachdem die WTO in der Vergangenheit darauf verzichtet hatte, Artikel 7 und 8 zu verwenden, verankerte sie eine enge Interpretation der Ausnahmebestimmungen: Im Mittelpunkt stand ein starker Schutz der Immaterialgüterrechte ohne kritische Abwägung, ob diese im Einzelfall dysfunktionale Effekte mit sich bringen könnten. Die „Plain Packaging“-Entscheidungen eröffnen den WTO-Mitgliedstaaten nun mehr Flexibilität, Immaterialgüterrechte besser an die aktuellen ökonomischen Bedingungen anzupassen und kollidierende Menschenrechte zu berücksichtigen.


Die gesamte Publikation finden Sie hier.

Die Digitalisierung sorgt für neue Herausforderungen im Patentrecht und für mehr gemeldete Patente
Aktuelles aus der Forschung  |  05.05.2020

Modernisierung des Patentrechts: Neue Regeln für das digitale Zeitalter

Der patentrechtliche Unterlassungsanspruch soll künftig unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehen. Das Institut hat zu den Änderungsvorschlägen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Stellungnahme Position bezogen.

Die Digitalisierung stellt den Patentschutz vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Vielzahl an patentgeschützten Einzelkomponenten, die in manchen Produkten zum Einsatz kommen, machen es oft schwierig, alle relevanten Schutzrechte zu identifizieren und die nötigen Lizenzen zu erwerben.
 

Gut zehn Jahre nach der letzten Änderung des Patentgesetzes durch das (erste) „Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Anfang des Jahres einen Diskussionsentwurf vorgelegt, der eine punktuelle Novellierung des Patentgesetzes vorsieht. Herzstück der Novelle ist die Flexibilisierung des in § 139 Abs. 1 PatG geregelten Unterlassungsanspruchs. Dieser räumt dem Patentinhaber das Recht ein, die Nutzung seines Patents durch Dritte zu untersagen. In der neuen Fassung soll der Paragraph um einen zusätzlichen Satz ergänzt werden, der klarstellt, dass die Durchsetzung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn diese unverhältnismäßig wäre.
 

Anregungen des Instituts für den Gesetzgebungsprozess
 

In der Praxis dürften sich entsprechende Konstellationen vor allem bei „komplexen Produkten“ ergeben, die aus einer Vielzahl einzeln patentierter Komponenten bestehen, von denen jede einzelne nur geringfügig zum Wert des Endprodukts beiträgt. Der Inhaber eines solchen Patents kann dadurch eine Rechtsmacht erlangen, die nicht im Verhältnis zur Bedeutung seiner Erfindung für das Gesamtprodukt steht, denn er kann unter Umständen mit einer Unterlassungsklage die Produktion eines Produkts stoppen. Auch im Zusammenhang mit standardessentiellen Patenten (SEPs) oder mit sogenannten Patentverwertern, die selbst keine Produktionskapazität besitzen oder aufbauen möchten, können in der Praxis Situationen entstehen, die einen Unterlassungsanspruch in Einzelfällen als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
 

Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, das im März eine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf abgegeben hat, begrüßt die vorgeschlagene Beschränkung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich. An einigen Stellen gibt das Institut jedoch Anregungen für den weiteren Gesetzgebungsprozess, zum Beispiel im Hinblick auf die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit herangezogenen Kriterien. Der Diskussionsentwurf knüpft an den Grundsatz von Treu und Glauben an; in der Stellungnahme steht wiederum die „Hebelwirkung“ des Unterlassungsanspruchs im Vordergrund. Besorgt zeigen sich die Autoren insbesondere über die Priorisierung der Interessen des Patentinhabers gegenüber den Interessen anderer Parteien oder der Allgemeinheit. „Eine solche prinzipielle Vorrangigkeit ist weder rechtspolitisch vorgegeben noch ergibt sie sich aus dem Wesen des Patentrechts als Ausschließlichkeitsrecht“, so die Stellungnahme.
 

Kritik übt die Stellungnahme auch daran, dass der Diskussionsentwurf die Berücksichtigung von Drittinteressen und öffentlichen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kategorisch ablehnt. Dem Argument des Bundesministeriums, Allgemeininteressen seien durch das Institut der Zwangslizenz nach § 24 PatG ausreichend und abschließend geschützt, widerspricht das Institut.


Den Wortlaut der Stellungnahme des Instituts finden Sie hier

Studie  |  30.04.2020

Digitalisierung durch Corona? Neue bidt-Studie zu Homeoffice in Deutschland

Dietmar Harhoff, Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb und Mitglied des Direktoriums des Bayerischen Forschungsinstituts für Digitale Transformation (bidt), ist Mitautor der Studie zur Verbreitung und Akzeptanz von Homeoffice. Er betont, die Unternehmen sollten nach der Krise nicht zu alten Organisationsmustern zurückkehren.

Illustration: bidt

Das Bayerische Forschungsinstitut für Digitale Transformation (bidt) ist wichtigen Fragen zur Verbreitung und Akzeptanz der Arbeit im Homeoffice nachgegangen. Dazu führte das bidt eine repräsentative Kurzbefragung unter 1.595 erwachsenen berufstätigen Internetnutzerinnen und -nutzern in Deutschland durch. Die Analyse zeigt:


  • Die Nutzung von Homeoffice ist in der Krise gestiegen.
  • Die Zufriedenheit mit der aktuellen Situation im Homeoffice ist hoch.
  • Vor der Coronakrise erlaubten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber teilweise kein Homeoffice.
  • Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber waren generell gut vorbereitet.
  • Die Akzeptanz von Homeoffice ist gestiegen.
  • Der Wunsch nach mehr Homeoffice ist stark ausgeprägt.

Dietmar Harhoff erläutert, die Zustimmung der Beschäftigten zur Arbeit im Homeoffice sei groß. Die Wirtschaft müsse diese Bereitschaft aufgreifen: Deutschland hinke beim Homeoffice im EU-Vergleich hinterher. Dabei sei Heimarbeit nicht nur eine Frage der Organisationskultur. Sie führe auch zu neuen Führungskonzepten und stärke Digitalisierung und Innovationsfähigkeit.


Direkt zur ausführlichen bidt-Studie.


Hören Sie hier zudem den Podcast „Stellenabbau und Homeoffice: Wie verändert Corona die Arbeitswelt?“ aus der NDR Info Redezeit (30.04.2020) mit Beiträgen von Dietmar Harhoff.

Stellungnahme  |  11.03.2020

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Die Stellung­nahme begrüßt die Initiative des Bundes­ministeriums für Justiz und Verbraucher­schutz grund­sätzlich, macht jedoch Verbesserungs­vorschläge insbesondere in Bezug auf die Verhältnis­mäßigkeits­prüfung im Rahmen des Unter­lassungs­anspruchs und den Schutz von Geschäfts­geheimnissen in Patent­streit­sachen. 

Cover der neuen GRUR International
Aktuelles aus der Forschung  |  13.01.2020

Neuaufstellung für eine Traditionszeitschrift

GRUR Int. startet mit überarbeitetem Konzept ins neue Jahr: Die Zeitschrift heißt nun „GRUR International“ und erscheint ausschließlich in englischer Sprache. Artikel werden gestützt auf ein unabhängiges Peer-Review-Verfahren ausgewählt.

Cover der neuen GRUR International
Die erste Ausgabe der neuen GRUR International

Ein Pionier unter den internationalen Fachzeitschriften im Bereich des IP und des Wettbewerbsrechts richtet sich mit erneuertem Konzept verstärkt auf seine Zielgruppe aus: Die bereits 1952 erstmals erschienene Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil" (GRUR Int.). Seit dem Jahr 1967 liegt die wissenschaftliche Verantwortung für die Zeitschrift in den Händen des heutigen Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb. Wirtschaftlicher Träger ist seit jeher die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.), die eine ganze Reihe von Schwesterzeitschriften verantwortet.


Während bislang trotz zunehmend englischsprachiger Inhalte Deutsch die Grundsprache geblieben war, erscheint die neue, im vollständigen Namen „GRUR International – Journal of European and International IP Law“ genannte Zeitschrift nun ausschließlich auf Englisch. Die erste Ausgabe im neuen Gewand ist im Januar erschienen. Mit diesem Schritt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Deutsch seine Rolle als Wissenschaftssprache in den von der Zeitschrift abgedeckten Rechtsgebieten gerade bei der jüngeren Generation immer mehr eingebüßt hat.


Das Grundkonzept der führenden internationalen und rechtsvergleichenden Zeitschrift auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts bleibt jedoch unverändert. Nach wie vor veröffentlicht GRUR International einmal im Monat wissenschaftliche Aufsätze, Berichte, Mitteilungen, Buchbesprechungen und enthält vor allem einen ausführlichen Rechtsprechungsteil. Aufgearbeitet werden weiterhin Entwicklungen im Patent-, Urheber-, Marken-, Lauterkeits- und Kartellrecht, wobei ein besonderer Fokus auf Länder des Civil Law gelegt wird, in denen Englisch nicht Amtssprache ist. Namentlich durch die Übersetzung von wichtigen Entscheidungen aus solchen Jurisdiktionen wird die GRUR International eine Lücke schließen, indem sie den Austausch aktueller Informationen erheblich erleichtert.


Zeitgleich mit dem Wechsel zur ausschließlich englischen Sprache führt GRUR International ein unabhängiges Peer-Review-Verfahren ein. Das Team von Peer-Reviewern besteht aus rund 50 spezialisierten und besonders qualifizierten Fachleuten aus allen Kontinenten auf den unterschiedlichen Teilbereichen des IP- und des Wettbewerbsrechts. In der Zusammensetzung des Teams spielen nebst inhaltlichen Kriterien insbesondere auch geographische Gesichtspunkte und damit spezifische Kenntnisse der Reviewer im Hinblick auf verschiedene Länder eine wesentliche Rolle.


Die verlegerische Hauptverantwortung für die GRUR International liegt künftig beim international renommierten Verlag Oxford University Press (OUP), der auch den Vertrieb außerhalb der deutschsprachigen Länder übernimmt. Für Abonnenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bleibt der C.H. Beck-Verlag für den Vertrieb der gedruckten Zeitschrift zuständig. Beide Verlage betreiben sodann unabhängige Onlineangebote, über welche einzelne Inhalte der GRUR International abgerufen werden können.


Zur ersten Ausgabe der neuen GRUR International

Studie  |  11.12.2019

Förderung exzellenter Wissenschaft und gesellschaftlicher Nutzen – Neue Studie in Science Advances

In der Fachzeitschrift Science Advances ist nun eine neue Studie “Science Quality and the Value of Inventions” von Forschern des Instituts erschienen. Die Studie belegt eine starke positive Korrelation zwischen wissenschaftlicher Qualität von Forschungsbeiträgen und der wirtschaftlichen Bedeutung von Patenten, die auf diesen Beiträgen aufbauen.

Science Advances, 12/2019

Wissenschaftspolitik und -förderung zielen auf hervorragenden wissenschaftlichen Output ab. Sie stellen Ressourcen für die Projekte, Forscher und Institutionen bereit, von denen herausragende Ergebnisse erwartet werden. Die üblichen Maße für wissenschaftliche Qualität, wie etwa die Anzahl von Zitationen, betrachten üblicherweise aber nicht deren Potenzial für Technologietransfer und Kommerzialisierung.


Die neue Studie “Science Quality and the Value of Inventions” von Poege et al. weist nach, dass das, was die Wissenschaft als exzellent ansieht, sehr oft zu herausragenden Ergebnissen im Technologiebereich führt. Hervorragende wissenschaftliche Artikel werden wesentlich häufiger in Patentdokumenten zitiert als Artikel minderer wissenschaftlicher Qualität. Patente, die sich auf vielzitierte wissenschaftliche Arbeiten beziehen, haben zudem einen viel höheren kommerziellen Wert als Patente mit Bezug zu wenig zitierten Publikationen.


Die Analyse umfasst wissenschaftliche Referenzen von 4.8 Millionen Patentfamilien des Europäischen Patentamtes sowie des U.S. Patent and Trademark Office und 43 Millionen wissenschaftliche Publikationen, die seit 1980 im Web of Science erfasst wurden.


Bekannt war bereits, dass Patente mit wissenschaftlichem Bezug deutlich wertvoller sind als solche ohne Bezug zur Wissenschaft. Neu ist die Erkenntnis, dass die Qualität der wissenschaftlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung ist. Patente mit Referenzen zu herausragenden wissenschaftlichen Artikeln sind besonders wertvoll, was für Patente mit Referenzen zu wissenschaftlichen Artikeln geringer Qualität nicht gilt.


Die Ergebnisse zeigen, dass in der Wissenschaft gebräuchliche Qualitätsmaße gute Kriterien für eine Wissenschaftsförderung darstellen können, mit der gleichzeitig auch die Grundlage für gesellschaftlichen Nutzen und technologischen Fortschritt gelegt wird.


Science Advances ist eine begutachtete wissenschaftliche Open Access-Fachzeitschrift, die von der American Association for the Advancement of Science herausgegeben wird und die bereits seit 1880 erscheinende Zeitschrift Science ergänzt.


Direkt zur Publikation in Science Advances


Die Autoren: Felix Poege Dietmar Harhoff Fabian Gaessler Stefano H. Baruffaldi


Vorgeschlagene Zitierweise:

Poege, Felix; Harhoff, Dietmar; Gaessler, Fabian; Baruffaldi, Stefano (2019). Science Quality and the Value of Inventions, Science Advances, 5 (12), eaay7323 (11 December 2019). DOI: 10.1126/sciadv.aay7323

Aktuelles aus der Forschung  |  30.10.2019

Technische Aspekte Künstlicher Intelligenz aus IP-Sicht: 10 Fragen – 10 Antworten

Eine Forschungsgruppe der juristischen Abteilungen des Instituts untersucht die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf das Immaterialgüterrecht. Ein kompaktes Q&A-Dokument mit 10 Fragen und 10 Antworten beleuchtet die technischen Aspekte von Künstlicher Intelligenz mit potenzieller Relevanz für das IP-Recht.

Machine Learning ist aktuell die wichtigste Teildisziplin von KI.

Künstliche Intelligenz (KI) verändert – oft unbemerkt – das tägliche Leben und ist längst im Alltag angekommen. Auch im IP-Recht wirft KI ganz neue Fragestellungen und Herausforderungen auf. Diese untersucht eine Forschungsgruppe der juristischen Abteilungen des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb unter Leitung der Direktoren Reto M. Hilty und Josef Drexl.


Die Forschungsgruppe „Regulierung der digitalen Wirtschaft“ geht der Frage nach, ob das bestehende IP-System seine fundamentalen Funktionen im Kontext von KI erfüllen kann. Da dafür fundiertes technologisches Wissen unerlässlich ist, haben die Mitglieder der Gruppe Fachliteratur recherchiert, Interviews mit Experten aus der Praxis geführt und einen Workshop mit internationalen KI-Forschern organisiert. Daraus ist das nun vorliegende Papier „Technical Aspects of Artificial Intelligence: An Understanding from an Intellectual Property Law Perspective“ hervorgegangen.


Das Papier bildet die Basis, auf der die Rechtsforschung der Gruppe aufbaut: Wie finden die derzeitigen Schutzrechte auf KI Anwendung? Inwieweit muss das bestehende IP-System weiterentwickelt werden, um den durch KI veränderten sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen gerecht zu werden?

Verschiedenes  |  25.10.2019

10 Jahre Münchner Verfahren in Patentstreitsachen – Max-Planck-Forscher führen wissenschaftliche Evaluation durch

Das Landgericht München I ist eines von nur 12 deutschen Gerichten, die für Patentsachen zuständig sind. Wichtiger Faktor für den Patentstandort München ist seit nunmehr zehn Jahren das Münchner Verfahren, das jetzt in einem Forschungsprojekt am Institut evaluiert wird.

Justizpalast München. Foto: Justiz Bayern.

Mit Europäischem Patentamt (EPA), Bundespatentgericht (BPatG), Deutschem Patent- und Markenamt (DPMA), Einrichtungen des geplanten Europäischen Einheitlichen Patentgerichts (EPG), Patentanwaltskammer, zahlreichen Rechts- und Patentanwälten, Patentdienstleistern sowie vielen innovations- und patentstarken bayerischen Unternehmen gilt München als „Patenthauptstadt“ in Europa.


Das Landgericht München I ist eines von nur 12 deutschen Gerichten, die für Patentsachen, insbesondere Patentverletzungsfälle, zuständig sind. In der Regel hat der Kläger die Wahl, welches Gericht er anruft. Das Landgericht München I mit seinen zwei Patentstreitkammern gehört mit Düsseldorf und Mannheim zu den drei führenden Standorten für Patentstreitsachen in Deutschland. Wichtiger Faktor für den Patentstandort München ist das Münchner Verfahren.


Das Verfahren


Das „Münchner Verfahren in Patentstreitsachen“ wurde im Jahr 2009 am Landgericht München I eingeführt. Es beruht auf einer Initiative aus der Anwaltschaft, die von den damaligen Vorsitzenden der Patentverletzungskammern am Landgericht München I aufgegriffen und umgesetzt wurde. Das Münchner Verfahren bietet eine Alternative zu den Verfahren vor anderen Patentgerichten und wird so nur von den hiesigen beiden Patentkammern praktiziert.


Das Verfahren sieht zwei Termine vor. Der frühe erste Termin soll der Abschichtung und der Möglichkeit dienen, mit einer vorläufigen ersten Einschätzung der Kammer gegebenenfalls Vergleichsgespräche zu führen. Hierfür bietet das Landgericht München I eine Patentmediation an, d.h. ein Güterichterverfahren vor einem in Patentsachen erfahrenen Richter. Außerdem ist das Münchner Verfahren durch ein strenges Fristenregime charakterisiert: Die Anzahl der Schriftsätze und Fristen werden im frühen ersten Termin abgesprochen und in der Regel auch eingehalten. Sachverständige hören die Patentverletzungskammern nur in seltenen, technisch besonders komplexen Fällen. Durch diese Maßnahmen können die Verfahren bei optimalem Verlauf trotz der häufig hohen technischen Komplexität in unter einem Jahr erstinstanzlich abgeschlossen werden.


Wissenschaftliche Evaluation durch Max-Planck-Forscher


Zehn Jahre nach seiner Einführung soll das Verfahren nun evaluiert werden, um Hinweise für die zukünftige Gestaltung zu erhalten. Die wissenschaftliche Evaluation führt das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb im Rahmen eines Forschungsprojektes durch.


Dietmar Harhoff, Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, der die wirtschaftswissenschaftliche Abteilung des Instituts leitet, erklärt: „In den nächsten Wochen werden für die Evaluation Repräsentanten von Streitparteien mithilfe eines strukturierten Fragebogens befragt. Außerdem werden systematisch Falldaten zur Länge und zum Ausgang von Streitverfahren erhoben. Im Frühjahr 2020 soll dann der Ergebnisbericht vorgelegt werden.“


Sobald die Ergebnisse vorliegen, berichten wir.

Aktuelles aus der Forschung  |  01.08.2019

Neue Studie zu geschlechtsspezifischen Lohnunterschieden – Chancen in wachsenden Online-Arbeitsmärkten

Ja, in der Tat: Frauen und Männer sind verschieden. Eine neue Max-Planck-Studie zu einer der weltweit größten Online-Arbeitsmarkt-Plattformen zeigt empirisch, dass geschlechtsspezifische Lohnunterschiede weitestgehend durch geschlechtsspezifische Verhaltensunterschiede im Wettbewerb um Aufträge erklärt werden können. Doch Online-Arbeitsmärkte könnten Frauen dabei helfen, höhere erwartete Einkommen zu erzielen.

Foto: Myriam Rion.

Dazu wurde eine Stichprobe von mehr als 250.000 digital durchführbaren Projekten aus 188 Ländern mit mehr als 2,5 Millionen Lohnkostenvorschlägen von 65.010 Freelancern aus 177 Ländern ausgewertet.


Freelancerinnen sind bereit, Projekte zu einem niedrigeren Lohn zu erledigen als ihre männlichen Wettbewerber − daher die beobachtbaren geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede. Die Analyse zeigt aber auch, dass sie den Wettbewerb um ausgeschriebene Aufträge eher gewinnen als ihre männlichen Mitbewerber. Daher haben sie zum Zeitpunkt ihres Lohnkostenvorschlags insgesamt einen höheren erwarteten Lohn.


Eine mögliche Implikation der neuen Max-Planck-Studie von Frank Mueller-Langer, Affiliated Research Fellow am Institut, und seiner Koautorin Estrella Gómez-Herrera vom Joint Research Centre der Europäischen Kommission, ist, dass Online-Arbeitsmärkte Frauen dabei helfen könnten, höhere erwartete Einkommen zu erzielen.


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