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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die Benutzung der Marke durch Dritte in vergleichender Werbung

Die Benutzung einer fremden Marke in vergleichender Werbung wurde lange Zeit aus einer rein wettbewerbsrechtlichen Perspektive betrachtet, wirft darüber hinaus jedoch Grundsatzfragen zu markenrechtlichen Problemen auf.

Den Diskussionen liegt ein Zuordnungskonflikt zwischen den Interessen des Markeninhabers, der Wettbewerber und der Verbraucher innerhalb der Reichweite des freien und unverfälschten Wettbewerbs zugrunde.

Letzte Änderung: 01.01.13

Die Zielsetzung europäischer und nationaler Regelungen zur vergleichenden Werbung und zum Schutz von Marken ist es, die Interessen des Markeninhabers und das Interesse der Allgemeinheit im Lichte eines unverfälschten Wettbewerbs zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Diese Prämisse erfordert es, Markenschutz dort zu begrenzen, wo er zu Verfälschungen des Wettbewerbs führen kann, und zu gewähren, solange er zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs beiträgt. Dieser Ausgleich von Eigentümerinteressen und Wettbewerbsinteressen bildet den Rahmen der Untersuchungen.

Entstehen bei der europarechtskonformen Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts Auslegungsfragen, die auf die MarkenRL zurückgehen, sind die nationalen Gerichte angehalten, diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Eine klärende Entscheidung des EuGH zur Markenbenutzung durch Dritte in vergleichender Werbung hat lange Zeit auf sich warten lassen. Seit den Urteilen „O2“ und „L’Oréal“ ist jedoch deutlich geworden, dass der EuGH die Benutzung einer Marke durch Dritte in vergleichender Werbung nicht dem Markenrecht entziehen will. Der BGH hatte – wie ein Großteil der Literatur – bis zu diesen Urteilen die Auffassung vertreten, dass eine vergleichende Werbung keine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Nach den genannten Urteilen des EuGH hat der BGH indes seine Rechtsprechung geändert.

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass vergleichende Werbung sowohl unter den Identitätstatbestand als auch den Bekanntheitstatbestand des Markenrechts fallen kann. Die Arbeit zeigt, dass eine nach dem Lauterkeitsrecht zulässige vergleichende Werbung das Markenrecht nicht verletzen kann. Die dogmatische Konstruktion einer partiellen materiellen Subsidiarität des Markenrechts in Fällen lauterkeitsrechtlich zulässiger vergleichender Werbung lässt sich im Wege einer teleologischen Reduktion der gesetzlichen Regelungen erreichen. Nur im Fall einer zulässigen vergleichenden Werbung greift der Gedanke der Informationsprivilegierung der Verbraucher ein. Liegt eine unlautere vergleichende Werbung vor, so ist eine Verkürzung der Schutzinteressen des Markeninhabers nicht gerechtfertigt und es sind flankierende markenrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die in der Arbeit vorgenommene Trennung des Merkmals der „Benutzung als Marke“ von dem Erfordernis der Funktionsbeeinträchtigung reflektiert das Verhältnis von Ursache und Wirkung einer rechtsverletzenden Markenbenutzung und ermöglicht eine widerspruchsfreie, stringente Lösung umstrittener Benutzungsfälle. Die Benutzung als Marke als Voraussetzung einer Markenverletzung gemäß Art. 5 MarkenRL und § 14 MarkenG ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Benutzung der Marke zur Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen aus der Verbraucherperspektive vorliegen muss. An dieser Stelle ist zwischen den verschiedenen Formen vergleichender Werbung zu differenzieren und eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Personen

Doktorand/in

Philipp Venohr

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Franz Jürgen Säcker

Forschungsschwerpunkte

Kohärenz von IP-Rechten und Lauterkeitsrecht