Als Ausgangspunkt werden Begriff und Aufgabe der Verwertungsgesellschaften untersucht. Anschließend wird die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften behandelt. Obwohl es nach den Erfahrungen im US-amerikanischen Recht gute Gründe für einen Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften gibt und die Europäische Union auch versucht, den Wettbewerb zwischen Verwertungsgesellschaften im Online Bereich einzuführen, stellt sich doch im Hinblick auf die Multifunktionalität der Verwertungsgesellschaften die Frage, ob die Etablierung eines Wettbewerbs zwischen den Verwertungsgesellschaften in Deutschland, der EU und China wirklich sinnvoll ist. Andererseits bedarf es angesichts des Nachteils der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften näherer Untersuchungen, wie diesem Nachteil durch das allgemeine Kartellrecht und andere sektorspezifische Regelungsinstrumente entgegengewirkt werden kann.
In Bezug auf die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern wird auf zwei Hauptthemen eingegangen. Bei dem einen handelt sich um die Interessenkonflikte zwischen Rechtsinhabern. Das andere ist die sogenannte „erweiterte Kollektivlizenz“. Auch wenn der rechtliche Hintergrund der skandinavischen Länder sich von demjenigen Chinas unterscheidet und auch die urheberrechtliche Praxis in der derzeitigen Entwicklungsphase Chinas nicht vergleichbar ist, stellt sich angesichts der Bestrebungen des chinesischen Gesetzgebers die umstrittene Frage, ob die erweiterte Kollektivlizenz in der kommenden gesetzlichen Novellierung enthalten sein sollte.
In Bezug auf die Beziehung zwischen Verwertungsgesellschaften und Werknutzern liegt die Aufmerksamkeit sowohl in China als auch in Deutschland auf den Tarifen. Die Frage der Angemessenheit der Tarife ist ein großes Problem jedes Verwertungssystems. Die Angemessenheit der Tarife wird sowohl in Deutschland als auch in China von unterschiedlichen Seiten regelmäßig angezweifelt. Fraglich ist, ob die Angemessenheit der Tarife durch eine Aufsicht sichergestellt werden kann.