zurück
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach österreichischem Recht eine Haftung für unberechtigte Abmahnungen aus Immaterialgüterrechten besteht und welche Anspruchsgrundlagen hierfür in Betracht kommen.

Letzte Änderung: 13.12.17

Die Problematik der Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen wurde zwar in Deutschland ein Jahrhundert lang kontrovers diskutiert, ist in Österreich jedoch bislang weitgehend unbehandelt geblieben.
Konkret gilt es zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Zum einen die zweipersonale sogenannte „Herstellerverwarnung“, die sich dadurch auszeichnet, dass der verwarnte Hersteller oder Abnehmer angeblich schutzrechtsverletzender Ware Produktion oder Vertrieb der betreffenden Ware einstellt und dadurch einen Schaden erleidet. Zum anderen die „Abnehmerverwarnung“, bei der Geschädigter nicht der Verwarnte selbst ist, sondern ein Lieferant, dessen Abnehmer verwarnt wurden und die daraufhin die Geschäftsbeziehungen zu ihm abbrechen.
Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Herstellerverwarnung eine Fahrlässigkeitshaftung besteht. Nach allgemeinem Zivilrecht scheitert ein solcher Anspruch in der Regel an der Qualifikation des beim Verwarnten eintretenden Schadens als bloßem Vermögensschaden, der bei fahrlässiger Schädigung im deliktischen Bereich grundsätzlich nicht zu ersetzen ist. Anders als die deutsche Dogmatik und Rechtsprechung lehnt die österreichische herrschende Ansicht nämlich die Existenz eines „Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ ab. Eine etwaige Haftung lässt sich daher nur auf das öUWG stützen. Da kein Sondertatbestand des UWG einschlägig ist, wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Herstellerverwarnung unlauter im Sinn der Generalklausel des § 1 öUWG ist. Zu diesem Zweck wird zunächst nach anerkannter lauterkeitsrechtlicher Methodik analysiert, ob aus den Sondertatbeständen des öUWG hinsichtlich der zu behandelnden Fälle Kriterien gewonnen werden können, die zur Konkretisierung der Generalklausel beitragen. Sodann werden die vom BGH als für die Haftung entscheidend angesehenen Gesichtspunkte, wie die besondere Zwangslage des Verwarnten und die Gefährlichkeit der Verwarnung einer kritischen Prüfung unterzogen. Schließlich wird ein eigenes System von haftungsrelevanten Kriterien entwickelt.
Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der Haftung für unberechtigte Abnehmerverwarnungen. Denkbare Anspruchsgrundlagen für eine Haftung sind hier § 7 UWG oder § 1330 Abs 2 ABGB, die das Verbreiten unwahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen verbieten. Da diese Bestimmungen nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber Werturteile erfassen, wird insbesondere untersucht, in welche der beiden Kategorien der Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung fällt. Auch eine etwaige Haftung des Verwarners gegenüber dem geschädigten Lieferanten wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte wird geprüft. Abschließend wird das Verhältnis von Herstellerverwarnung und Abnehmerverwarnung analysiert, insbesondere, ob die Abnehmerverwarnung gegenüber der Herstellerverwarnung subsidiär ist.

Personen

Doktorand/in

Beatrix Schima

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Ernst Karner

Forschungsschwerpunkte

Interessensausgleich