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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Biopiraterie: neue Grenzen für das Patentrecht?

Trotz Anerkennung des Biopiraterieverbots auf internationaler Ebene sind die Sanktionen bei Verletzungen bisher unklar. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und auf das geltende Völkerrecht wird geprüft, ob die patentrechtliche Sanktion ein geeigneter Mechanismus zur Bekämpfung der Biopiraterie ist.

Last Update: 13.11.17

Laut der Konvention über die biologische Vielfalt (1992) und dem Nagoya Protocol on Access and Benefit-Sharing (2010) sollen die genetischen Ressourcen (GR) und die traditionellen Wissen lokaler Gemeinschaften (TW) erst nach der vorherigen Zustimmung der betroffenen Länder bzw. Gemeinschaften sowie einem entsprechenden Vorteilsausgleich erhalten und genutzt werden. Unter Biopiraterie versteht man den Verstoß gegen diese Verträge, d.h. die Nutzung der GR und TW ohne die erforderlichen Zustimmung und Vorteilsausgleich. Sanktionen bei Biopiraterie werden auf internationaler Ebene nicht festgelegt, was die Verwirklichung der Konvention und des Protokolls bedroht.


Ziel der Dissertation ist, zu prüfen, ob eine patentrechtliche Sanktion bei Biopiraterie (wie etwa der mögliche Ausschluss vom Patentschutz) zum Schutz der Ziele der Konvention bzw. des Protokolls effektiv, verhältnismäßig und völkerrechtmäßig ist.


Obwohl die Biodiversitätskonvention vor fast 25 Jahren unterschrieben worden ist, sind ihre Begründung und – vor allem – ihre Reichweite in europäischen Kreisen immer noch unbekannt. Da die Kenntnis dieses Vertrags eine Voraussetzung für das Verständnis und Schätzung der Arbeit ist, sind die Rechtfertigung des Schutzes von GR und TW sowie die Prüfung der Reichweite des CBD-Nagoya-Systems die ersten Schritte der Dissertation.


Da das CBD-Nagoya-System keine Sanktionen bei Biopiraterie vorsieht, soll die Effektivität von Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden. Da allein die nationalen Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht keine taugliche Lösung anbieten, wird es nach der optimalen Ausgestaltung der patentrechtlichen Sanktion gesucht. Die Pflicht, bei der Patentanmeldung (i) die Herkunft der für die Erfindung genutzten GR bzw. TW und (ii) den Nachweis über die erforderlichen Zustimmung und Vorteilsausgleich mit den Berechtigten zu offenbaren, scheint eine teils wirksame Alternative zu sein. Weitere Bedingung für die Effektivität des CBD-Nagoya-Systems ist, dass Ursprungsländer transparente und unkomplizierte Regelungen für den Zugang zu GR und TW haben.


Damit die patentrechtliche Sanktion mit dem internationalen Patentrecht vereinbar ist, muss die Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Die patentrechtliche Sanktion darf die Innovation (insbesondere die mit clean hands) nicht unzumutbar verhindert. Aus diesem Grund ist u.a. eine gewisse Flexibilität im Fall von Nichterfüllung der Offenbarungspflicht geboten: hat der Patentanmelder Fehlmeldungen nicht zu vertreten, soll das Gesetz eine angemessene Frist zur Einhaltung des Konvention-Nagoya-Pflichten bzw. zur Berichtigung der Anmeldung vorsehen. Eine verhältnismäßige patentrechtliche Sanktion scheint mindestens mit TRIPS, UPOV, ITPGRFA und Seerechtsübereinkommen vereinbar zu sein. Die Vereinbarkeit mit dem EPÜ ist allerdings fraglich, denn die subjektive Berechtigung als Erfinder scheint da abschließend geregelt zu sein.


Zuletzt wird geprüft, welche Mechanismen außerhalb des Patentrechts noch sinnvoll wären, um die Effektivität der Biodiversitätskonvention und des Nagoya-Protokolls sicherzustellen. Internationale Datenbanken für traditionelles Wissen und Gesellschaften zur Verwertung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechte scheinen die Effektivität dieser Verträge zu ergänzen. In der Praxis bzw. wirtschaftlich wurden diese Modelle allerdings kaum geprüft. 
 

Persons

Doctoral Student

Pedro Henrique Dias Batista

Supervisor

Dr. Roberto Romandini

Doctoral Supervisor

Prof. Dr. Reto M. Hilty

Main Areas of Research

Schutzgrenzen im Immaterialgüterrecht