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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die Übertragbarkeit der Marktabgrenzungskriterien des Kartellrechts auf das Beihilfenrecht

Im Kartellrecht wird im Gegensatz zum Beihilfenrecht bereits auf Tatbestandsebene regelmäßig eine Marktabgrenzung durchgeführt, auf deren Grundlage die wettbewerbsverfälschende Wirkung der entsprechenden Verhaltensweise analysiert wird. Die weitgehend einheitliche Zielsetzung von Kartell- und Beihilfenrecht wirft die Frage auf, ob im Beihilfenrecht ein dem Kartellrecht zumindest vergleichbarer Maßstab an die Intensität der Wettbewerbsprüfung auf Tatbestandsebene anzulegen ist.

Last Update: 20.07.16

Die Marktabgrenzung ist ein Instrument zur Eingrenzung des Wettbewerbs auf denjenigen Teil, in dem die zu untersuchte Maßnahme oder Verhaltensweise wettbewerbsrelevante Effekte hervorrufen kann (relevanter Markt). Sie ist daher regelmäßig konstitutive Voraussetzung für die Durchführung einer ökonomisch fundierten Analyse der Auswirkungen einer Verhaltensweise oder Maßnahme auf den Wettbewerb.

Die praktische Bedeutung der Marktabgrenzung ist im Beihilfenrecht im Gegensatz zum Kartellrecht sehr gering. So stellt der EuGH äußerst niedrige Anforderungen an den Nachweis des Tatbestandsmerkmals der Wettbewerbsverfälschung. Auch bei bereits durchgeführten Beihilfen erachtet er es als ausreichend, wenn die Kommission Tatsachen vorträgt, die eine drohende Wettbewerbsverfälschung begründen.

Mit dem 2005 eingeleiteten State Aid Action Plan setze die Kommission erstmals die Zielsetzung fest, eine „effizientere und wirkungsbasierte Beihilfenkontrolle“ durch die stärkere Berücksichtigung ökonomisch fundierter Ansätze („More Economic Approach“) zu verwirklichen. Zuletzt stellte die Kommission im Rahmen der State Aid Modernisation im Jahre 2013 ein weiteres Reformprogramm vor, welches erforderlich sei, „um die Qualität der wettbewerbsrechtlichen Würdigung durch die Kommission zu verbessern“. Ausdrücklich wird die Notwendigkeit der Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen einer Beihilfe statuiert. 

Obwohl sich am Tatbestandsmerkmal der (drohenden) Wettbewerbsverfälschung ökonomische Ansätze gut umsetzen ließen, wird von dieser Möglichkeit weiterhin kein Gebrauch gemacht. In Anbetracht der Ziele der Beihilfenrechtsreformen und der dem Kartellrecht entsprechenden Gesamtzwecksetzung des Beihilfenrechts – dem Schutz funktionsfähigen Wettbewerbs als Instrument zur Maximierung des Wohlstands innerhalb der EU – stellt sich die Frage, ob und unter Anwendung welcher Kriterien eine ökonomisch fundierte Analyse der Wettbewerbsauswirkungen auch auf Tatbestandsebene des Beihilfenverbots gefordert werden sollte. Trotz der einheitlichen Gesamtzielsetzung divergieren die Vorschriften des Kartellrechts und des Beihilfenverbots jedoch in einem nicht unerheblichen Maße. So setzen das Kartellrecht und das Beihilfenrecht an vollkommen unterschiedlichen Punkten an: Anknüpfungspunkt der Art. 101 und 102 AEUV sowie der FKVO ist eine wettbewerbsschädliche Maßnahme oder Verhaltensweise eines Marktakteurs. Eine Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt hingegen eine vollkommen marktexterne Zuwendung eines Mitgliedstaats dar, die weder das aus dem Wettbewerb resultierendes Ergebnis besonderer Effizienz ist, noch sich in anderer Weise als ein dem Wettbewerb immanentes Resultat darstellt. Im Gegensatz zum Kartellrecht verfolgt das Beihilfenrecht kumulativ zum Wettbewerbsschutz zudem Zielsetzungen sozialer und verteilungspolitischer Art.

Persons

Doctoral Student

Beate Förtsch

Supervisor

Dr. Mark-Oliver Mackenrodt

Doctoral Supervisor

Prof. Dr. Christian Koenig

Main Areas of Research

Zielsetzungen der Europäischen Union