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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die Verwertungsrechte in der digitalen Welt. Eine urheberrechtliche Untersuchung unter Berücksichtigung des französischen, deutschen und europäischen Rechts.

Es handelt sich primär um einen deutsch-französischen Rechtsvergleich. Ziel ist es, gesetzliche Verbesserungsvorschläge bezüglich der Struktur und der Definition der Verwertungsrechte im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung zu formulieren.

Last Update: 14.06.16

Die Begrenzung des Themas auf die Verwertungsrechte wird durch die unterschiedliche Konzeption der Verwertung in Deutschland (D) und in Frankreich (F) begründet. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern die Struktur (analytisch in D oder synthetisch in F) der Rechte die Qualifikation eines Werkvorgangs im Internet beeinflusst. Umfasst die Definition der Verwertungsrechte den einfachen Werkgenuss oder technische Werkvorgänge? Wird die Frage der Qualifikation eines Werkvorgangs in der digitalen Welt vom EuGH beantwortet? Wie übernehmen die Gerichte in F und in D die Argumentation des EuGH? Wie kann eine gesetzliche Antwort auf neue Geschäftsmodelle in F, in D und auf der EU-Ebene formuliert werden?

 

Zu beachten ist, dass eine gleiche Werknutzung (wie z. B. eine Bildschirmkopie, eine Cache-Kopie, oder das Streaming) in D und in F teilweise unterschiedlich juristisch subsumiert wird. Das französische Urheberrecht unterscheidet z.B. nicht zwischen einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ im Sinne des §19a UrhG und einer „Sendung“ im Sinne des §20 UrhG. Darüber hinaus ist das „Verbreitungsrecht“ in F als Teil des Vervielfältigungsrechts zu verstehen.

Die Dematerialisierung und die Interaktivität stellen aber in D und in F ähnliche Qualifikationsfragen. So ermöglicht z. B. die Summa divisio in D und in F (das heißt, die Trennung zwischen einer Verwertung in körperlicher Form und in unkörperlicher Form) keine zeitgemäße Beschreibung der Verwertung von Werken. Ferner wird ein funktionelles Verständnis der Werkvorgänge befürwortet, u. a. ein Recht für eine Werknutzung. Dabei muss untersucht werden, ob nicht einige Verwertungsrechte auf einen Vergütungsanspruch beschränkt werden können.

Auch die EuGH-Rechtsprechung sorgt für Verunsicherungen. So ist z. B. unklar, was unter einer „öffentlichen Wiedergabe“ zu verstehen ist, oder wie eine vorübergehende Vervielfältigung im Sinne des Art. 5 I InfoSoc RL auszulegen ist. Darum ist das Eingreifen des Gesetzgebers, de lege ferenda notwendig. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe sollte, wie in Frankreich, generalklauselartig formuliert werden.

Persons

Doctoral Student

Lisa Heinzmann

Doctoral Supervisor

Prof. Dr. Thomas Dreier; Dr. habil. Agnès Lucas-Schloetter

Main Areas of Research

Unionsrechte und Unionsschutzsysteme