Stellungnahme  |  24.04.2025

Stellungnahme zur Überarbeitung der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung

Das Institut hat eine Stellung­nahme zur Über­ar­bei­tung der Tech­nologie­transfer-Gruppen­freistellungs­verordnung (TT-GVO) und der beglei­tenden Leit­linien (TT-Leitlinien) ver­öffent­licht. Die Über­ar­bei­tung ist not­wendig, da die gegen­wärtige Verordnung zum 30. April 2026 ihre Geltung verliert.

Notebook, auf dem das Logo der Europäischen Kommission zu sehen ist. Foto:  monticellllo - stock.adobe.com
Foto: monticellllo - stock.adobe.com

Die Gruppen­freistellung­sverordnung für Techno­logie­transfer (TT-GVO) sieht vor, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf bestimmte Kategorien von Technologie­transfer­vereinbarungen nicht an­wend­bar ist.  Seit November 2022 betreibt die EU-Kom­mis­sion ein Überprüfungs­verfahren, das nun in die Folgen­ab­schätzungs­phase eingetreten ist. In seiner Stellungnahme konzentriert sich das Institut insbesondere auf die Fragen, die die Euro­pä­ische Kom­mis­sion in ihrer Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen vom 31. Januar 2025 aufgeworfen hat.


Angesichts der techno­logischen Ent­wicklungen seit der Ver­ab­schie­dung der gegen­wärtig gel­tenden GVO geht die Stellung­nahme u.a. der Frage nach, ob und in welcher Weise die Lizen­zierung von Daten und Modellen der künstl­ichen Intelligenz (KI) erfasst werden sollte. In Bezug auf Daten wird empfohlen, einen vor­sich­tigen Ansatz bei der Aus­weitung des Anwen­dungs­bereichs der TT-GVO auf bestimmte Daten­kategorien und daten­bezogene Rechte zu wählen. Das Institut ist zwar der Ansicht, dass die Lizen­zierung von Daten in der Euro­päischen Union ver­bessert werden sollte, um Innovation und soziales Wohl­ergehen zu fördern – ins­be­son­dere im Zu­sammen­hang mit der Entwicklung von KI –, argumentiert aber auch, dass die TT-GVO dafür nicht den geeigneten Rahmen bietet. Vielmehr sollte über eigenständige Leit­linien nachgedacht werden, die über die Lizen­zierung von Daten hinaus über Regeln zu Artikel 102 AEUV das Datenteilen fördern sollten.


In Bezug auf die Lizenzierung von KI-Modellen wird in der Stellungnahme hervorgehoben, dass die Kommission sowohl in Bezug auf die derzeitige Anwendbarkeit der TT-GVO auf bestimmte Fälle als auch in Bezug auf die Einbeziehung von KI-Modellen Klarstellungen zum Anwendungsbereich in der GVO sowie in den Leitlinien vornehmen sollte.


Die Stellungnahme unterstützt die Ansicht der Kommission, dass die Anwendung der Marktanteilsgrenzen auf den Technologiemärkten praktische Schwierigkeiten aufwirft. Dennoch rät das Institut in seiner Stellungnahme davon ab, die Regeln der TT-GVO zu ändern. Stattdessen würde das Institut durchaus einen Übergang von einer “4plus”- zu einer “3plus”-Regel in den TT-Leitlinien unterstützen.


Die Absicht der Kommission, die Recht­sprechung zu Pay-for-Delay-Vergleichen in die TT-Leitlinien zu inte­grie­ren, wird durch die Stellung­nahme unterstützt. Konkret empfielt die Stellungnahme die Formulierung einer spezifischen Kernbeschränkung, die die Voraussetzungen für die Einstufung der Lizenzierung von Rechten als Teil von Pay-for-Delay-Vergleichen als bezweckte Beschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV explizit widerspiegelt.


Die in den TT-Leitlinien festgelegten Safe-Harbour-Kriterien für Tech­no­logie­pools werden durch die Stellung­nahme als weit­gehend zweckmäßig unterstützt. Schließlich wird in der Stellung­nahme die Empfehlung an die Kommission ausgesprochen, spezifische Leitlinien – einschließlich der Abgrenzung einer Safe-Harbour-Regelung – für die Beurteilung von Vereinbarungen über sog. Licensing Negotiation Groups (LNGs) auf Seiten der Lizenznehmer nach Artikel 101 AEUV vorzulegen.


Stellungnahme als PDF:

Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition of 25 April 2025 in the framework of the revision of the Technology Transfer Block Exemption Regulation and the accompanying Guidelines