Die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer (TT-GVO) sieht vor, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf bestimmte Kategorien von Technologietransfervereinbarungen nicht anwendbar ist. Seit November 2022 betreibt die EU-Kommission ein Überprüfungsverfahren, das nun in die Folgenabschätzungsphase eingetreten ist. In seiner Stellungnahme konzentriert sich das Institut insbesondere auf die Fragen, die die Europäische Kommission in ihrer Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen vom 31. Januar 2025 aufgeworfen hat.
Angesichts der technologischen Entwicklungen seit der Verabschiedung der gegenwärtig geltenden GVO geht die Stellungnahme u.a. der Frage nach, ob und in welcher Weise die Lizenzierung von Daten und Modellen der künstlichen Intelligenz (KI) erfasst werden sollte. In Bezug auf Daten wird empfohlen, einen vorsichtigen Ansatz bei der Ausweitung des Anwendungsbereichs der TT-GVO auf bestimmte Datenkategorien und datenbezogene Rechte zu wählen. Das Institut ist zwar der Ansicht, dass die Lizenzierung von Daten in der Europäischen Union verbessert werden sollte, um Innovation und soziales Wohlergehen zu fördern – insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von KI –, argumentiert aber auch, dass die TT-GVO dafür nicht den geeigneten Rahmen bietet. Vielmehr sollte über eigenständige Leitlinien nachgedacht werden, die über die Lizenzierung von Daten hinaus über Regeln zu Artikel 102 AEUV das Datenteilen fördern sollten.
In Bezug auf die Lizenzierung von KI-Modellen wird in der Stellungnahme hervorgehoben, dass die Kommission sowohl in Bezug auf die derzeitige Anwendbarkeit der TT-GVO auf bestimmte Fälle als auch in Bezug auf die Einbeziehung von KI-Modellen Klarstellungen zum Anwendungsbereich in der GVO sowie in den Leitlinien vornehmen sollte.
Die Stellungnahme unterstützt die Ansicht der Kommission, dass die Anwendung der Marktanteilsgrenzen auf den Technologiemärkten praktische Schwierigkeiten aufwirft. Dennoch rät das Institut in seiner Stellungnahme davon ab, die Regeln der TT-GVO zu ändern. Stattdessen würde das Institut durchaus einen Übergang von einer “4plus”- zu einer “3plus”-Regel in den TT-Leitlinien unterstützen.
Die Absicht der Kommission, die Rechtsprechung zu Pay-for-Delay-Vergleichen in die TT-Leitlinien zu integrieren, wird durch die Stellungnahme unterstützt. Konkret empfielt die Stellungnahme die Formulierung einer spezifischen Kernbeschränkung, die die Voraussetzungen für die Einstufung der Lizenzierung von Rechten als Teil von Pay-for-Delay-Vergleichen als bezweckte Beschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV explizit widerspiegelt.
Die in den TT-Leitlinien festgelegten Safe-Harbour-Kriterien für Technologiepools werden durch die Stellungnahme als weitgehend zweckmäßig unterstützt. Schließlich wird in der Stellungnahme die Empfehlung an die Kommission ausgesprochen, spezifische Leitlinien – einschließlich der Abgrenzung einer Safe-Harbour-Regelung – für die Beurteilung von Vereinbarungen über sog. Licensing Negotiation Groups (LNGs) auf Seiten der Lizenznehmer nach Artikel 101 AEUV vorzulegen.
Stellungnahme als PDF: