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Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Der Teileschutz im Urheberrecht

Ziel der Arbeit ist die Entwicklung eines einheitlichen Lösungsansatzes für den Teileschutz bei den verwandten Schutzrechten unter Berücksichtigung internationaler und unionsrechtlicher Vorgaben.

Letzte Änderung: 18.04.17

Während die Frage des Teileschutzes bei urheberrechtlichen Werken in Deutschland dahingehend geklärt ist, dass Werkteile geschützt sind, wenn sie für sich genommen die Voraussetzungen eines schutzfähigen Werks erfüllen, werden hierzu bei den verwandten Schutzrechten verschiedene Lösungsansätze vertreten. Dabei stellt sich die Diskussion einer etwaigen Schutzuntergrenze bei den einzelnen verwandten Schutzrechten sehr unterschiedlich dar, was auf Unterschiede hinsichtlich des Schutzzwecks, der Schutzvoraussetzungen und des Schutzgegenstands der einzelnen Schutzrechte zurückzuführen ist. Ein Vergleich mit der Diskussion der Frage des Teileschutzes bei Werken und Nachbarrechten in Frankreich und im Vereinigten Königreich soll zeigen, dass trotz vorhandener Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen vergleichbare Probleme bestehen und vergleichbare Lösungsansätze vertreten werden.
Der EuGH hat sich zwar bereits zu den Voraussetzungen des Schutzes von Werkteilen geäußert und – entsprechend der Lösung nach deutschem Urheberrecht – betont, dass für die Schutzfähigkeit von Werkteilen die gleiche Regelung gilt wie für die Schutzfähigkeit des Gesamtwerks. Bisher fehlt es jedoch an expliziten unionsrechtlichen Vorgaben zum Teileschutz bei verwandten Schutzrechten. Die Rechtsprechung des EuGH zum Schutz von Werkteilen und zur Vollharmonisierung bestimmter Verwertungsrechte legt es aber nahe, dass die Frage des Teileschutzes auch im Rahmen der verwandten Schutzrechte nunmehr ausschließlich nach unionsrechtlichen Maßstäben zu lösen ist, soweit vollharmonisierte Verwertungsrechte (horizontale Harmonisierung) oder vollharmonisierte verwandte Schutzrechte (vertikale Harmonisierung) betroffen sind.
Ziel der Arbeit ist der Entwurf einer verallgemeinerungsfähigen Schutzuntergrenze für alle verwandten Schutzrechte. Dabei soll insbesondere gezeigt werden, warum – anders als es der BGH bezüglich bestimmter verwandter Schutzrechte vertritt – nicht schon kleinste Teile unabhängig von ihrer Qualität geschützt sind. Mögliche Ansatzpunkte bilden dabei das europarechtlich vorgegebene Erfordernis einer angemessenen Vergütung der Schutzberechtigten sowie der wettbewerbsrechtliche Charakter der verwandten Schutzrechte. Zudem soll dargelegt werden, inwiefern sich eine Beschränkung des Teileschutzes von einer Beschränkung des Schutzes durch Schranken bzw. unter dem Gesichtspunkt der freien Benutzung unterscheidet.

Personen

Doktorand/in

Sebastian Benz

Doktorvater/-mutter

Prof. Dr. Ansgar Ohly

Forschungsschwerpunkte

Schutzgrenzen im Immaterialgüterrecht