Teilnehmende des Workshops im Oktober 2021 in Kyjiw. Foto: Sophia Sorg
Studie  |  27.01.2023

Umfassendes Werk zum ukrainischen Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht veröffentlicht

Bereits im Jahr 2020 begann das Buchprojekt, dessen Ergebnis nun vorliegt. Heiko Richter, wissenschaftlicher Referent am Institut, gibt mit “Competition and Intellectual Property Law in Ukraine” das bislang umfassendste Buch zum ukrainischen Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht in englischer Sprache heraus.

Teilnehmende des Workshops im Oktober 2021 in Kyjiw. Foto: Sophia Sorg
Teilnehmende des Workshops im Oktober 2021 in Kyjiw. Foto: Sophia Sorg

Die 600 Seiten zählende Publikation setzt den Endpunkt eines zweieinhalbjährigen Projekts. Hieran waren mehr als 20 ukrainische Rechtswissenschaftler*innen beteiligt, die mit ihren Beiträgen ein breites thematisches Spektrum abdecken. Der ganzheitlich konzipierte Band bezweckt, die Entwicklung und den aktuellen Stand des ukrainischen Rechts für die internationale Forschungsgemeinschaft zugänglich und sichtbar zu machen. Neben der Förderung des wissenschaftlichen Diskurses soll das Buch auch politische Verantwortliche ansprechen. So erörtern und konkretisieren die Beiträge rechtspolitische Reformvorschläge.


Die jüngere Rechtsentwicklung in der Ukraine ist außerordentlich dynamisch. Nicht zuletzt infolge des 2014 geschlossenen Assoziierungsabkommens zwischen der Ukraine und der EU haben sich das ukrainische und Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht stark verändert. Die Untersuchung beleuchtet theoretische Aspekte der Rechtsangleichung ebenso wie konkrete Entwicklungen in den Bereichen des internationalen Handelsrechts, des Kartell- und Lauterkeitsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Dabei erstreckt sich das Themenspektrum von der „Europäisierung“ des ukrainischen Kartellrechts und der kartellrechtlichen Regulierung der Digitalwirtschaft über den Zugang zu Medikamenten und die Bedeutung geographischer Herkunftsangaben bis hin zur Reform der Verwertungsgesellschaften und des immaterialgüterrechtlichen Schutzes künstlicher Intelligenz. 


Mit dem Ziel, ein Standardwerk vorzulegen, haben die Autorinnen und Autoren über Instituts- und Ländergrenzen hinweg intensiv zusammengearbeitet. Ihrer Beharrlichkeit und Zuversicht ist es zu verdanken, dass das Manuskript inmitten der Kriegswirren schließlich im Spätsommer 2022 fertiggestellt werden konnte. Für das Institut waren neben dem Herausgeber auch noch Moritz Sutterer, Daria Kim, Sophia Sorg und Claudia Dalmau Gomez an dem Projekt beteiligt, das auch von einem Online- und einem Präsenz-Workshop in Kyjiw im Oktober 2021 begleitet wurde. Im Rahmen des Projektes sind viele persönliche Kontakte entstanden.


Competition and Intellectual Property Law in Ukraine ist als Teil der Reihe MPI Studies on Intellectual Property and Competition Law bei Springer erschienen und steht dort über Springer-Link als PDF und EPUB als zum Download zur Verfügung. Die Druckversion ist im Buchhandel verfügbar.

Studie  |  26.01.2023

Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens, beschuldigte Forschende und ihre wissenschaftliche Arbeit

Sanktioniert die wissenschaftliche Gemeinschaft sexuelles Fehlverhalten? Während wissenschaftliche Arbeit gemäß Mertons Norm des Universalismus unabhängig davon beurteilt werden sollte, wer sie geschaffen hat, sollte die wissenschaftliche Gemeinschaft auch gutes Sozialverhalten fördern, um ein inklusives Umfeld zu schaffen. Die Ergebnisse einer neuen Studie werfen eine Reihe von ethischen Fragen auf, die die wissenschaftliche Gemeinschaft in Zukunft beantworten muss. 

Ziel der Wissenschaft ist, Wissen zu produzieren. Um diesen Prozess zu erleichtern, ist die Wissenschaft nach einer Reihe von Grundsätzen organisiert, die als „Merton’sche Normen“ bekannt sind. Ein Grundsatz ist unter anderem, dass Ideen nach ihrem eigenen Wert beurteilt werden, unabhängig davon, wer sie geschaffen hat. Gleichzeitig ist Wissenschaft aber auch ein soziales System. Die Gemeinschaft der Forschenden kann sich auf zusätzliche Normen stützen, um ein inklusives Umfeld zu schaffen und sich selbst zu regulieren. Manchmal stehen diese Normen in Konflikt miteinander.


Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft den wissenschaftlichen Artikeln von Forschenden, von denen Arbeiten zurückgezogen wurden, weniger Aufmerksamkeit schenkt, d.h. sie weniger zitiert. Eine solche Strafe kann als vereinbar mit Merton’schen Normen angesehen werden, da Rücknahmen Zweifel an der Gültigkeit der Arbeit aufkommen lassen. Vergleichbare Strafen für Beiträge von Forschenden, die in eklatanter Weise gegen soziale Normen verstoßen haben, sind jedoch problematisch.


In einer neuen Studie versuchen Rainer Widmann, Michael E. Rose und Marina Chugunova die Frage zu beantworten, ob die wissenschaftliche Gemeinschaft nicht nur „schlechte Wissenschaft“, sondern auch „schlechtes Sozialverhalten“ sanktioniert. Sie konzentrieren sich dabei auf sexuelles Fehlverhalten, das in der Wissenschaft wie auch in anderen Bereichen eine verbreitete Form der Verletzung sozialer Normen darstellt.


In ihrer Analyse verfolgen sie die Zitierungen wissenschaftlicher Artikel mutmaßlicher Täter, die vor Anschuldigungen sexuellen Fehlverhaltens veröffentlicht wurden, und vergleichen sie mit den Zitierungen anderer Artikel aus der gleichen Zeitschriftenausgabe. Sie stellen fest, dass die wissenschaftliche Gemeinschaft frühere Arbeiten mutmaßlicher Täter weniger zitiert, nachdem Anschuldigungen sexuellen Fehlverhaltens aufgetaucht sind. Forschende, die dem Täter im Rahmen eines Koautoren-Netzwerks sehr nahestehen (z.B. ehemalige Koautor*innen), reagieren am stärksten und reduzieren ihre Zitierungen am deutlichsten. Vergleicht man die Ergebnisse der neuen Studie mit Zitationsstrafen für wissenschaftliches Fehlverhalten, scheinen die Größenordnungen ähnlich zu sein. Schließlich dokumentiert die Studie, dass mutmaßliche Täter mit spürbaren Konsequenzen für ihre Karriere zu rechnen haben: Sie veröffentlichen weniger, kooperieren weniger mit anderen und verlassen die akademische Forschung mit größerer Wahrscheinlichkeit.


Es kann mehrere Gründe geben, warum Autorinnen und Autoren Zitate zurückhalten. Erstens könnten sie dies tun, um zu bestrafen – selbst dann, wenn die Bestrafung mit Kosten verbunden ist, etwa einem Abweichen von der üblichen Norm beim Zitieren relevanter früherer Arbeiten. Zweitens zitieren Autorinnen und Autoren möglicherweise deshalb nicht, um nicht als Befürworter sexuellen Fehlverhaltens zu gelten. Dieses Motiv könnte besonders für Forschende relevant sein, die dem mutmaßlichen Täter nahestehen. Drittens trennen Fachkolleginnen und -kollegen möglicherweise nicht zwischen akademischem und nichtakademischem Fehlverhalten oder sind der Ansicht, dass Fehlverhalten in beiden Bereichen zusammenhängt.


Die vorgestellte Studie ist die erste, die systematische Erkenntnisse über die Folgen sexuellen Fehlverhaltens für die Täter liefert. Die Ergebnisse werfen eine Reihe ethischer Fragen auf, die das Spannungsverhältnis zwischen der Förderung von Wissen und der Förderung der Wissenschaft als sozialer Institution verdeutlichen. Ist der Rückgang der Zitate von früheren Arbeiten des Täters eine unangemessene Verzerrung des wissenschaftlichen Prozesses oder eine angemessene Strafe? Ist der Verlust an wissenschaftlichem Output durch den Ausschluss oder die Bestrafung von mutmaßlichen Tätern akzeptabel? Sind die dokumentierten Konsequenzen für die berufliche Laufbahn angemessen, wobei auch ein möglicher Abschreckungseffekt für (künftige) Opfer berücksichtigt wird? Die Ergebnisse der Studie bieten eine neue Grundlage für eine Diskussion dieser wichtigen Themen.


Weitere Informationen:


Direkt zur Publikation

Allegations of Sexual Misconduct, Accused scientists, and Their Research

Max Planck Institute for innovation and Competition Research Paper No. 22-18

Symbolbild EU-Design Package - CC0 based on images by pixabay.com
Stellungnahme  |  24.01.2023

Stellungnahme zum EU-Design Package

Am 28. November 2022 hat die EU-Kommission Vorschläge für eine überarbeitete Verordnung und Richtlinie über Geschmacksmuster (Design-Package) angenommen. Ziel der Vorschläge ist, die Verfahren zu straffen und zu vereinfachen, die Harmonisierung voranzutreiben und die Funktionsweise des Geschmacksmusterrechts zu verbessern. In der Stellungnahme vom 23. Januar 2023 begrüßt das Institut insgesamt die Vorschläge. Einige Punkte jedoch verdienen weitere Kommen­tierung und Klarstellung. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf Aus­füh­rungen des materiellen Rechts.

Data Sharing for Good Health & Well-Being: India's Way Forward to Achieving Sustainable Development Goal 3
Verschiedenes  |  28.10.2022

Nachhaltige Entwicklungsziele durch gemeinsame Datennutzung erreichen

“Regulation of the Data Economy in Emerging Economies” lautet der Titel eines internationalen Projekts, in dem sich Forschende des Instituts damit befassen, wie regulatorische Mecha­nismen im Bereich der Daten­wirtschaft gestaltet werden müssen, um eine nachhaltige Wirtschafts­entwicklung in Schwellen­ländern zu fördern. Der zweite Workshop dieses Projekts mit Schwer­punkt auf gesund­heitlichen Themen fand am 8. und 9. September in Bengaluru, Indien, statt.

Data Sharing for Good Health & Well-Being: India's Way Forward to Achieving Sustainable Development Goal 3
Teilnehmende des Workshops in Bengaluru, Indien

Zu dem sich schnell entwickelnden politischen Rahmen in der EU für die Regulierung der digitalen Wirtschaft hat das Institut bereits einen wichtigen Beitrag geleistet. Vor kurzem wurde eine eingehende Analyse der Bestimmungen des vorgeschlagenen Datengesetzes (Data Act) als  Stellungnahme veröffentlicht.Da die Fragen im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft jedoch globaler Natur sind, befassen sich Forschende des Instituts auch mit den Entwicklungen außerhalb der EU. Vor diesem Hintergrund arbeitet ein Team unter der Leitung von Prof. Dr. Josef Drexl an einem Projekt mit dem Titel Regulation of the Data Economy in Emerging Economies. Das Projekt konzentriert sich auf die Untersuchung von Ansätzen in Schwellenländern, wie Nutzung von Daten dazu beitragen kann, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und wird in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern aus Brasilien, Indien und dem Senegal entwickelt. Diese Partner sind die Mackenzie University, São Paulo, die National Law School of India University, Bengaluru, die BML Munjal University, Haryana und die Université Virtuelle du Senegal, Dakar.


Um den Stand der Dinge in den einzelnen Ländern in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Daten im Zusammenhang mit den  Sustainable Development Goals der UN (SDGs), zu ermitteln, werden zunächst die aktuellen Initiativen privater und öffentlicher Einrichtungen, der bestehende Rechtsrahmen und die politische Debatte über die gemeinsame Nutzung von Daten untersucht. Dementsprechend wurden in jedem Land Vor-Ort-Workshops geplant, um die Forschung in den Kontext der sozioökonomischen Realität dieser Schwellenländer zu stellen. Der erste Workshop dieser Reihe trug den Titel „Workshop on Data Sharing and Sustainable Development in Emerging Economies – Senegal“ und fand am 16. und 17. März 2022 in Dakar statt. Der Schwerpunkt lag auf Landwirtschaft und finanzieller Eingliederung. Es folgte ein Workshop in Bengaluru am 8. und 9. September mit dem Titel “Data Sharing for Good Health & Well-Being: India’s Way Forward to Achieving Sustainable Development Goal 3”.


Der kürzlich abgeschlossene Workshop in Bengaluru brachte ein breites Spektrum von Interessenvertretern in Indien zusammen, von Pioniervertretern der Industrie im Gesundheitssektor (NIRAMAI Health Analytix, Saathealth, DRiefcase, Ambee), Industrieverbänden wie NASSCOM, privaten Initiativen wie Swasth Alliance und iSPIRT, öffentlichen Institutionen wie NITI Aayog, unabhängigen Forschern und Forschungseinrichtungen im Gesundheitsbereich, Mitgliedern der Zivilgesellschaft sowie Akademiker*innen aus den Bereichen Politik- und Rechtswissenschaften.


Eine der wichtigsten Erkenntnisse aus dem Workshop in Bengaluru war, dass es in verschiedenen Bereichen enorme Innovationen bei der Nutzung von persönlichen und nicht-persönlichen Daten gibt, um das SDG Nr. 3 zu erreichen. Es wurde auch festgestellt, dass Indien von seiner Erfahrung beim Aufbau einer digitalen öffentlichen Infrastruktur profitiert, die auf die Entwicklung seiner Unified Payment Interface im Jahr 2016 zurückgeht. Dies unterscheidet sich von dem Ansatz im Senegal, wo das infrastrukturelle Rückgrat für den Datenaustausch noch fehlt. Während die Einführung dieser Initiativen im Gesundheitssektor in Indien ermutigend ist, scheint ein Rechtsrahmen für diese weitgehend technologische Lösung für den Datenaustausch im Gesundheitswesen zu fehlen. In diesem Zusammenhang wurde auch thematisiert, dass eine umfassenden Datenschutzregelung in Indien bisher nicht vorhanden ist.

In den kommenden Monaten werden von jedem Workshop länderspezifische Berichte erwartet. Diese wissenschaftlichen Berichte werden die Vielfalt der Ansätze in diesen Schwellenländern analysieren und in die Formulierung allgemein anwendbarer Empfehlungen einfließen. Diese Empfehlungen können dann genutzt werden, um spezifische Strategien für den Datenaustausch zu entwickeln und die Erreichung der SDGs zu unterstützen.


Der nächste Workshop findet am 15. und 16. Dezember 2022 in São Paulo an der Mackenzie-Universität statt und wird sich mit dem Thema Klimaschutz (SDG Nr. 13) befassen: Data Sharing & Climate Action in Brazil

Michael E. Rose beim Scan eines Verzeichnisses
Studie  |  22.07.2022

Wie Ahnenforschung die Wissenschaft unterstützt – ein Citizen-Science-Projekt

Das Institut führt ge­mein­sam mit dem Verein für Com­puter­ge­nea­logie (CompGen) ein Dig­ita­lisie­rungs­projekt durch, bei dem Laien bei der Daten­er­fas­sung helfen. Die Daten aus über 100 Jahr­gängen der „Jahres­ver­zeich­nisse der an den Deut­schen Uni­ver­sitäten und Hoch­schulen er­schie­ne­nen Schriften“ er­öff­nen viele neue, span­nende For­schungs­fragen.

Michael E. Rose beim Scan eines Verzeichnisses
Senior Research Fellow Michael E. Rose, Ph.D., beim Scan eines Verzeichnisses
Eintrag der Dissertation von Fritz Haber in der Bearbeitungsmaske
Eintrag der Dissertation von Fritz Haber in der Bearbeitungsmaske
Originaleintrag der Dissertation von Hilde Mangold
Originaleintrag der Dissertation von Hilde Mangold

Citizen Science, auch Bürger­wissen­schaft genannt, lebt von der Interaktion zwischen Bürger*innen und For­schenden. Das Ko­operations­interesse nimmt stetig zu. Bekannt sind Projekte im Umwelt­bereich vom Vogel­zählen bis zur Bienen­beobachtung.


Seit Dezember 2021 kooperiert nun das MPI für Innovation und Wett­bewerb mit dem Verein für Computergenealogie (Comp­Gen) in einem Daten­projekt, bei dem die „Jahres­verzeich­nisse der an den Deut­schen Uni­ver­sitäten und Hoch­schulen erschienenen Schriften“ erfasst werden. Die Ver­zeich­nisse, die zwischen 1885 und 1987 zunächst von der Königlichen Bibliothek Berlin und später von der Deutschen Bücherei in Leipzig herausgegeben wurden und 103 Jahr­gänge umfassen, listen hauptsächlich Disser­tationen und Habilitations­schriften auf, die an deutschen Uni­versitäten und Hoch­schulen ent­standen sind. Danach wurden die Ver­zeich­nisse in dieser Form eingestellt. Eine digitale Fort­setzung scheiterte.


Für die Bürger*innen, die Genealogie oder Familien­forschung be­trei­ben, sind die Listen, die teils reiche bio­graphische Angaben ent­halten, inter­essant, weil sie hoffen, auf Vor­fahren, Träger*innen gleichen Namens oder Personen aus ihrem Ort oder ihrer Region zu treffen. So berichtet die am Projekt mit­ar­bei­tende Birgit Casper zu ihrer Moti­vation bei der Daten­erfassung: „Ich kenne in meiner Familie zwei Ärzte. Von einem, geb. 1891, weiß ich ziemlich genau, wo er studiert hat und dass er 1920 seine Dis­ser­tation ‚Über Vergiftungs­fälle mit ameri­kanischem Wurm­samen­öl‘ an der medi­zi­ni­schen Fa­kultät in Rostock abgegeben hat. Vom anderen, geb. 1892, weiß ich nur, wo er ab 1924 als Arzt prak­tiziert hat. Ich weiß weder, wo er studiert hat, noch wann und über welches Thema er promo­viert hat. Da warte ich auf den ent­sprechenden Band.“


Für die Wissen­schaft sind die Listen spannend, da sie eine voll­ständige Über­sicht über For­schende geben, die seit 1885 an deut­schen Hoch­schulen aus­ge­bildet wurden und teils inter­national be­deu­tend waren. Da deut­sche Hoch­schulen um die Jahr­hundert­wende in nahezu allen Dis­zi­plinen inter­national füh­rend waren, verspricht das Projekt be­sonders inter­essante Ein­blicke: Wir finden die Disser­tationen zahl­reicher späterer Nobel­preis­träger*innen, wie von Walther Nernst, der 1920 den Nobel­preis für Chemie erhielt und im Direk­torium des Kaiser-Wilhelm-Instituts (KWI) für Physik war, sowie Werner Heisenberg, dem späteren Namens­geber des nachfolgenden MPI für Physik, und zudem mit Maria Goeppert-Mayer, die 1963 mit dem Nobel­preis für Physik ausgezeichnet wurde, die erste deutsche Nobel­preis­trägerin.


Auch der erste reguläre Doktor­titel für eine Frau wird sich in den Listen finden. Tat­sächl­ich sind Frauen zunächst stark unter­re­präsen­tiert. Nur wenige durften vor 1900 promo­vieren und dies nur mit Sonder­ge­neh­migung. Erst zwischen 1901 und 1908 ließen die deut­schen Staaten Frauen suk­zessive an ihren Hoch­schulen zu. Das Recht zur Promo­tion jedoch ver­gaben die Fa­kul­­täten selbst. Eine sys­tema­tische Er­fassung aller Disser­tationen wird somit eine voll­ständige Über­sicht generieren, ab wann spätestens Frauen an welchen Hoch­schulen und Fa­kul­täten promo­vieren durften. Das Recht zur Habilitation – der Weg zur Professur – wurde ihnen übrigens noch später gegeben: Auch hier können die Listen helfen, Licht ins Dunkel zu bringen.


Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Laien im Projekt?


Um Freiwillige zu finden, die an dem Projekt mitarbeiten wollen, publiziert CompGen auf Twitter und im Blog auf der Compgen-Website Aufrufe und Updates. Auf einer speziellen Wiki-Seite zum Projekt können die Freiwilligen sich registrieren, über die Editionsrichtlinien informieren und direkt mit der Datenbearbeitung beginnen.


Michael E. Rose, Senior Research Fellow am MPI für Innovation und Wettbewerb, der das Projekt leitet und im Bereich „Science of Science“, also Forschung über Wissenschaft an sich, tätig ist, scannt die Verzeichnisse sukzessive.


Dann werden die Listen mit einem Text­er­ken­nungs­pro­gramm er­fasst und grob seg­mentiert: Was sind Vorname, Nachname, Titel der Disser­tation, das Datum der Ver­tei­digung, weitere An­gaben? Die Frei­willigen aus der Ah­nen­­forschung nutzen die vom Verein bereit­gestellte Infra­struktur (Eingabemaske und Datenspeicher), um die Einträge Korrektur zu lesen und händisch zu ergänzen. Die erfassten Daten­sätze stehen sofort für eine Such­ab­frage bereit. Bisher wurden sieben Jahr­gänge bearbeitet. Nach Ab­schluss des Projekts werden die Listen, die mit Ver­knüp­fungen, etwa zur Deutschen National­bibliothek, zu Wikipedia und Scopus, einer multi­disziplinären Abstract- und Zitations­datenbank für Forschungs­literatur, versehen sind, öffent­lich als Forschungs­daten ver­fügbar sein.


Eine der be­kann­testen bisher erfassten Persön­lich­keiten ist Fritz Haber, der als Gründungs­direktor 22 Jahre lang das KWI für Physikalische Chemie und Elektrochemie in Berlin leitete, das heute nach ihm benannt ist. Seine Disser­tation „Ueber einige Derivate des Piperonals“, einen fungiziden Duft­stoff, findet sich im VI. Jahrgang (1890/91). Fritz Haber erhielt den Nobel­preis 1919, nach­träglich für das Jahr 1918, für seine For­schung zur katalytischen Synthese von Ammoniak – also in einem anderen Forschungs­bereich als seine Dissertation.


Max von Laue hingegen, der 1903 bei Max Planck „Über die Inter­ferenz­erschei­nungen an plan­paral­lelen Platten“ promo­vierte, verfolgte die mit der Disser­tation begonnene Forschung weiter – bis zum Nobel­preis, der ihm 1914 für seine Arbeit über Röntgen­strahl­inter­ferenzen zuerkannt wurde.


Jedoch nicht allen Promo­vierenden konnte die verdiente An­erken­nung zuteilwerden. Die Forschung von Hilde Mangold im Bereich der Em­bryologie führte 1935 zu einem Nobel­preis für ihren Doktor­vater Hans Spemann, der während des Ersten Weltkriegs Direktor am KWI für Biologie in Berlin-Dahlem war. Mangold selbst kam kurz nach Ver­tei­digung ihrer Disser­tation 1924 bei einem Brand ums Leben. Immer­hin wird die prämierte Entdeckung, der Spemann-Organisator, gelegent­lich auch Spemann-Mangold-Organisator genannt.


Die im Projekt digitalisierten Daten ermöglichen aufgrund ihrer Detailtiefe und Vollständigkeit zahlreiche spannende Forschungsfragen. Können wir an juristischen Dissertationen Probleme einer Epoche ablesen? Wie ändern sich Demographie und soziale Herkunft von Promovierenden im Laufe der Zeit und an den einzelnen Universitäten? Wer waren die Frauen, die als Pionierinnen einen Doktortitel errangen? Wie ist der Zusammenhang von Dissertationen und Patentaktivität?


Doch zuvor muss der Datensatz fertig gestellt werden und dafür wird noch jede Hand und jedes Augenpaar gebraucht. Mehr Informationen unter https://wiki.genealogy.net/Hochschulschriften.

Stellungnahme  |  05.07.2022

Stellungnahme zum Beschluss der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Abkommen

Am 17. Juni 2022 verab­schiedete die WTO-Minister­konferenz einen lang erwarteten Beschluss zum TRIPS-Abkommen. Der Beschluss setzt nicht Schutz­rechte als solche außer Kraft, wie von Indien und Süd­afrika im Oktober 2020 vorgeschlagen. Statt­dessen stellt er haupt­sächlich die Anwendung der bestehenden TRIPS-Flexi­bilitäten klar. Im Anschluss an seine frühere Stellung­nahme veröffent­lichte das Institut ein Papier, das die rechtlichen und praktischen Aus­wirkungen des Beschlusses umreißt.

Diese zweite Stellungnahme, die an die Stellungnahme des Instituts vom 7. Mai 2021 anschließt, befasst sich mit den rechtlichen und praktischen Auswirkungen des Ministerbeschlusses im Hinblick auf das übergeordnete Ziel, die COVID-19-Pandemie zu überwinden. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den TRIPS-Flexibilitäten in Bezug auf die Zwangslizenzierung von Patenten. 


Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zum Beschluss der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Abkommen vom 17. Juni 2022

Heiko Richter, Shraddha Kulhari, Carolina Banda, Daria Kim, Valentina Moscon, Josef Drexl, Jörg Hoffmann, Klaus Wiedemann, Begoña Gonzalez Otero (v.l.n.r.)
Stellungnahme  |  10.06.2022

Stellungnahme zum Datengesetz (Data Act) der EU

Daten, die durch die Nutzung digitaler Dienst­leistungen und Produkte entstehen, bieten ein enormes wirt­schaft­liches Potenzial. Mit dem EU Data Act soll der Zugang zu diesen Daten und deren weitere Nutzung geregelt werden. Doch schafft es der aktuelle Entwurf, die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berück­sichtigen? Eine Forschungs­gruppe des Instituts ist dieser Frage nach­gegangen und hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme verfasst.

Heiko Richter, Shraddha Kulhari, Carolina Banda, Daria Kim, Valentina Moscon, Josef Drexl, Jörg Hoffmann, Klaus Wiedemann, Begoña Gonzalez Otero (v.l.n.r.)
Forschungsgruppe: Heiko Richter, Shraddha Kulhari, Carolina Banda, Daria Kim, Valentina Moscon, Josef Drexl, Jörg Hoffmann, Klaus Wiedemann, Begoña Gonzalez Otero (v.l.n.r.)

Direkt zur Stellungnahme (PDF in englischer Sprache).


Ergänzend hat ein Teil des Forschungsteams die Aspekte des Urheberrechts und verwandter Rechte aus der Stellungnahme in einem Blogbeitrag bei Kluwer näher untersucht. 

Verschiedenes  |  04.05.2022

EPA-Förderung für Deep Learning-Projekt zu Wissensflüssen zwischen Wissenschaft und Technologie

Im Rahmen des Academic Research Programme des Europäischen Patentamtes hat ein Forschungsteam der Abteilung Innovation and Entrepreneurship Research für ein Projekt, in dem mittels Deep Learning Wissensflüsse zwischen Wissenschaft und Technologie untersucht werden sollen, eine erhebliche Fördersumme erhalten.

Das Europäische Patentamt (EPA) würdigt die Bedeutung qualitativ hochwertiger Forschung zu patentbezogenen Fragen des geistigen Eigentums als Informationsgrundlage für politische Entscheidungsträger sowie um fundierte Geschäftsentscheidungen in einem Kontext zu erleichtern, in dem immaterielle Vermögenswerte, Innovation und geistige Eigentumsrechte eine zentrale wirtschaftliche Rolle spielen. Mit dem 2017 gestarteten Akademischen Forschungsprogramm (EPA-ARP) will das EPA insbesondere die akademische Forschung im Bereich des geistigen Eigentums fördern und die Verbreitung von Forschungsergebnissen unterstützen.


Um eine effektive Forschungszusammenarbeit zu ermöglichen, fördert das EPA Kooperationsprojekte, bei denen wissenschaftliche Partnerinstitutionen zusammen an umfangreicheren Projekten mit größerem Budget und längerer Laufzeit arbeiten und potenziell verschiedene Abteilungen des EPA mitwirken können. Das aktuelle EPA-ARP umfasst zwei Schwerpunktbereiche: “The New Frontiers of Innovation” und “Digital Technologies for IP”. Von 36 Projektvorschlägen, die beim EPA eingereicht wurden, erhielten nur fünf einen Förder­bescheid. Geförderte erhalten bis zu 150.000 Euro für ihre Projekte.


Im Rahmen des ersten Förderschwerpunkts und des Forschungsbereichs “From University Research to Innovation Ecosystems” hat eine Forschungsgruppe um Dietmar Harhoff, mit Sebastian Erhardt, Michael E. Rose, Mainak Ghosh und Erik Buunk nun eine erhebliche Fördersumme für das Projekt “Tracing the Flow of Knowledge from Science to Technology Using Deep Learning” erhalten.


Das Team will die semantische Ähnlichkeit zwischen Patenten und wissenschaftlichen Veröffentlichungen mithilfe der neuesten Fortschritte im Bereich des maschinellen Lernens nutzbar zu machen. Die Lösung nutzt Transformer-Modelle, die semantisch ähnliche Dokumente identifizieren. Ein Patent, das einer früheren wissenschaftlichen Veröffentlichung sehr ähnlich ist, ist möglicherweise durch diese beeinflusst worden. Der Ansatz ist skalierbar und in der Lage, große Textmengen zu verarbeiten. Sobald die Dokumente semantisch miteinander verknüpft sind, werden die Daten verwendet, um Rückschlüsse auf die Verbreitung von Wissen aus der Wissenschaft in Veröffentlichungen sowie in Patente und unter Patenten zu ziehen.


Auf der Grundlage der durch diesen Ansatz gewonnenen Informationen wird das Team in der Lage sein, eine vollständige Wissenslandschaft anzulegen, um die Bedeutung von Grundlagenforschung für neue Technologien zu ermitteln.

Studie  |  01.05.2022

Ruled by Robots – Wie nehmen Menschen maschinengestützte Entscheidungen wahr?

Algorithmen und Künstliche Intelligenz (KI) sind zu einem integralen Teil von Entscheidungs­prozessen geworden. Würden Menschen moralische Entscheidungen, die sie betreffen, lieber von einem Menschen oder einem Algorithmus treffen lassen? In einer neuen Studie wurden diese und weitere Fragen in einem Laborexperiment untersucht.

Da technologiegestützte Entscheidungsfindung immer weiter verbreitet ist, ist es wichtig zu verstehen, wie die algorithmische Natur des Entscheidungsträgers sich darauf auswirkt, wie Betroffene solche Entscheidungen wahrnehmen. Die Anwendung algorithmischer Hilfsverfahren reicht von Vorhersage­entscheidungen, z.B. wen man einstellen und welches Gehalt man anbieten soll, bis hin zu moralischen Entscheidungen, für die es keine objektiv richtige Lösung gibt, z.B. wie ein Bonus innerhalb eines Teams gerecht verteilt werden soll.


Marina Chugunova und Wolfgang J. Luhan (University of Portsmouth) studieren in einem Laborexperiment die Präferenz für menschliche oder algorithmische Entscheidungsträger bei Umverteilungsentscheidungen. Umverteilungsentscheidungen können als eine Art moralischer Entscheidungen betrachtet werden, bei denen die Definition von richtig oder gerecht von den persönlichen Idealen und Überzeugungen des Betrachters abhängt. Das Autorenteam untersucht insbesondere, ob algorithmische Entscheidungsträger aufgrund ihrer Unvoreingenommenheit bevorzugt werden. Die Frage, welche Art von Entscheidungsträger bevorzugt wird und wessen Entscheidungen als fairer empfunden werden, kann die Akzeptanz von Entscheidungen oder politischen Maßnahmen und damit auch die Zustimmung dazu verbessern.


Das Experiment


Das Hauptziel des Experiments bestand darin, eine Situation zu schaffen, in der die Präferenz der Teilnehmenden für einen menschlichen oder algorithmischen Entscheidungsträger bei einer Einkommensumverteilung beobachtbar war. Zunächst verdienten die Versuchspersonen ihr Starteinkommen individuell, indem sie drei Aufgaben erfüllten. Diese drei Aufgaben bildeten drei potenzielle Determinanten des Einkommenserwerbs nach, die in den wichtigsten Fairness-Theorien eine zentrale Rolle spielen: Glück, Anstrengung und Talent. Anschließend wurden die Versuchspersonen zu Paaren zusammengestellt und mussten einen Entscheidungsträger wählen: entweder den Algorithmus oder eine dritte Person. Der Entscheidungsträger bestimmte, wie das Gesamteinkommen des Paares zwischen den beiden Partnern umverteilt werden sollte. Um die Rolle der Voreingenommenheit zu testen, wurde für den menschlichen Entscheidungsträger eine laborinduzierte Quelle potenzieller Diskriminierung eingeführt. Anschließend bekamen die Teilnehmenden die Entscheidung mitgeteilt und mussten angeben, wie zufrieden sie mit einer bestimmten Umverteilungs­entscheidung waren und wie fair sie diese bewerteten.


Die Ergebnisse


Im Gegensatz zu früheren Studien stellte das Autorenteam fest, dass die Mehrheit der Teilnehmenden – mit über 60% – den Algorithmus als Entscheidungsträger einem Menschen vorzieht. Dies ist jedoch nicht auf Bedenken über voreingenommene menschliche Entscheidungen zurückzuführen. Trotz der Präferenz für algorithmische Entscheidungsträger werden die von Menschen getroffenen Entscheidungen positiver bewertet. Die subjektive Bewertung von Entscheidungen wird vor allem durch eigene materielle Interessen und Fairnessideale bestimmt. Was die Fairnessideale betrifft, zeigen die Versuchspersonen im Experiment eine bemerkenswerte Flexibilität: Sie tolerieren jede erklärbare Abweichung zwischen der tatsächlichen Entscheidung und ihren eigenen Idealen. Sie sind zufrieden und halten jede Umverteilungsentscheidung, die Fairnessprinzipen folgt, für gerecht, auch wenn sie nicht mit ihren eigenen Prinzipien übereinstimmt. Sie reagieren aber sehr stark und negativ auf Umverteilungs­entscheidungen, die mit keinerlei Fairnessidealen erklärbar sind.


Die Schlussfolgerungen


Die Ergebnisse der Studie deuten darauf hin, dass selbst im Bereich moralischer Entscheidungen algorithmische Entscheidungsträger menschlichen Entscheidungsträgern vorgezogen werden könnten, wobei die tatsächliche Leistung des Algorithmus eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Entscheidungen spielt. Um „den Erwartungen gerecht zu werden” und die Akzeptanz von KI-Entscheidungen zu erhöhen, muss der Algorithmus konsequent und kohärent Fairnessprinzipien anwenden.


Direkt zu Publikation der Studie:


Marina Chugunova, Wolfgang J. Luhan
Ruled by Robots: Preference for Algorithmic Decision Makers and Perceptions of Their Choices
Max Planck Institute for Innovation & Competition Research Paper No. 22-04

Dr. Heiko Richter, LL.M. (Columbia)
Verschiedenes  |  25.03.2022

Digital Markets Act: Neue Spielregeln für Tech-Riesen

Am 24. März 2022 haben sich die Gremien der Europäischen Union auf den neuen Digital Markets Act vorläufig geeinigt. Damit will die EU die Marktmacht von Tech-Giganten wie Google, Apple, Facebook/Meta, Amazon oder Microsoft begrenzen und den Wettbewerb im europäischen Markt schützen. Im Interview erklärt Heiko Richter, wissenschaftlicher Referent am Institut, Ziele und mögliche Schwächen der neuen Verordnung.

Dr. Heiko Richter, LL.M. (Columbia)
Heiko Richter, Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb

Die Idee, die Macht digitaler Giganten einzuschränken, ist nicht neu. Regeln, die den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung oder unlautere Geschäftspraktiken ahnden, gibt es bereits. Was soll sich ändern?


Der Digital Markets Act, kurz DMA gibt einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Märkte vor, um proaktiv Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und bestimmte Geschäftspraktiken zu unterbinden. Ziel ist es auch, die Rechtsanwendung zu erleichtern und das Verfahren zu beschleunigen.


Wieso sind die bisherigen Regeln nicht ausreichend?


Bislang haben wir vor allem im Kartellrecht nur ex-post-Regeln: diese greifen erst, nachdem ein Verstoß vorliegt oder vermutet wird. Das hat zur Folge, dass es sehr lange dauert, bis es zu einer Sanktionierung des Verhaltens kommt. Zum Teil liegen die in Streit stehenden Handlungen bis zu zehn Jahre zurück und die Verfahren sind immer noch nicht abgeschlossen. Das Kartellrecht ist also im Ergebnis zu langsam, da es reaktiv greift.


Was soll sich ändern?

Die Grundidee des DMA als neue Verordnung ist die Regulierung vorab. Der DMA soll besonders großen Plattformdiensten Verhaltenspflichten auferlegen. Hierfür enthält er über ein Dutzend Ge- und Verbote, die mal mehr mal weniger konkret formuliert sind und von vornherein durch diese Dienste zu beachten sind. Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen – so kann die Kommission den Plattformdiensten bei Verstößen Strafen in Höhe von bis zu 20 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes auferlegen.


Zu den neuen Regeln kommen wir gleich. Aber erstmal: Für wen gilt die Verordnung?

Laut der ersten Pressemitteilung des Europäischen Rats soll ein Plattformdienst als „Gatekeeper“ gelten, wenn das Unternehmen, zu dem der Dienst gehört, mehr als 7,5 Milliarden Euro Jahresumsatz in der EU erwirtschaftet oder einen Marktwert von über 75 Milliarden Euro aufweist. Außerdem muss der Dienst über 45 Millionen Endnutzer pro Monat sowie 10.000 gewerbliche Nutzer in der EU pro Jahr zählen – und zwar in den vergangenen drei Jahren.


Dazu kommt, dass die Plattform einen oder mehrere zentrale Plattformdienste in mindestens drei EU-Mitgliedsstaaten anbieten muss. Zu solchen Diensten zählen etwa soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Browser, Messenger-Dienste und virtuelle Assistenten. Nicht darunter fallen aber vernetzte TV-Geräte.


Welche Pflichten haben künftig Gatekeeper?


Besonders relevant im Pflichtenkatalog sind Verbote: etwa die Registrierung für einen Dienst an die Registrierung eines anderen zu koppeln oder gewerblichen Nutzern zu untersagen, ihre Produkte und Leistungen auf Plattformen Dritter zu anderen Preisen und Bedingungen anzubieten. Außerdem müssten Betriebssysteme wie Googles Android oder Apples iOS zulassen, dass auf Smartphones andere App-Stores als ihre eigenen installiert werden. Die Praktiken der Selbstbevorzugung werden explizit verboten, indem etwa eigene Dienste dem Verbraucher bevorzugt angeboten werden und dadurch der Markt für kleinere oder neue Wettbewerber verschlossen wird. Ebenso wird es künftig nicht mehr erlaubt sein, Daten für gewisse Zwecke zusammenzuführen und zu nutzen, wie es etwa Facebook vorgeworfen wird.


Besonders relevant für Verbraucher ist auch die neue Pflicht zur Interoperabilität. So müssen als Gatekeeper eingestufte Messaging-Dienste ihren Nutzern ermöglichen, zwischen verschiedenen Plattformen (z.B. Whatsapp und Threema) Nachrichten auszutauschen und Videoanrufe zu tätigen.


Klingt nach Lex Google, Lex Apple, Lex Facebook…


In der Tat stecken hinter vielen der einzelnen Pflichten Fälle, in denen die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden gegen diese Unternehmen vorgegangen sind. Einzelfallgesetze darf es nicht geben, aber es ist natürlich möglich, für eine Markttätigkeit in der EU abstrakte Kriterien zu definieren, um möglichst viele problematische Verhaltensweisen zu verhindern.



Sicherlich wird es am Anfang vor allem die US-amerikanischen Tech-Giganten mit ihren Services treffen: Apples und Googles Appstore, neben Googles Suchmaschine auch Microsofts Bing, Facebook und Whatsapp oder Amazon Marketplace. Auch der für B2B bedeutsame Bereich des Cloud-Computings etwa von Amazon, der den größten Anteil am Konzerngewinn ausmacht, wird betroffen sein. Unklar ist allerdings noch, inwiefern europäische Plattformdienste wie Booking oder Zalando unter die Regeln fallen werden.


Schafft die Verordnung, die digitalen Märkte offener und fairer zu machen?


Entscheidend ist, wie die Regeln der Verordnung konkret angewendet und durchgesetzt werden. So wird sich in Zukunft zeigen, ob das festgeschriebene Verfahren gut funktioniert – dazu gehört insbesondere auch der zwischen Kommission und Gatekeepern vorgesehene Dialog über die Regulierungsmaßnahmen. Eine andere offene Frage ist, ob die vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der EU-Kommission effektiv abläuft. Mit Spannung abzuwarten bleibt auch, welche Rolle nationale Gerichte bei der Durchsetzung der Regeln des DMA letztlich spielen werden.


Der EU-Kommission soll eine bedeutsame Rolle zufallen. Welche?


Die EU-Kommission solle eine ganz zentrale Rolle bekommen – das war in den Mitgliedstaaten durchaus umstritten. Der DMA erlaubt es der Kommission, verschiedenste Maßnahmen gegenüber den Gatekeepern anzuordnen. Das können verhaltensbezogene Maßnahmen sein, dass also ein Unternehmen etwas Bestimmtes nicht mehr tun darf oder aber etwas tun muss, bis hin zu strukturellen Maßnahmen wie etwa die Abspaltung ganzer Geschäftsbereiche. Gleichzeitig soll sie über die Einhaltung der Anordnungen wachen. Das alles erfordert, dass die EU-Kommission zahlreiche zusätzliche Stellen mit spezifischer Fachkompetenz schafft. So übernimmt sie eine völlig neue Rolle als Regulierungsbehörde, und man darf gespannt sein, ob es ihr letztlich gelingt, den großen Tech-Unternehmen auf Augenhöhe Paroli zu bieten.



Wenn nun alles nach Plan läuft und das Europäische Parlament und der Rat offiziell zustimmen, tritt die neue Verordnung 2023 in Kraft. Lassen sich denn alle Neuerungen unmittelbar umsetzen?


Das wird sich zeigen. Problematisch ist, dass viele technischen Fragen, die rechtlich relevant sind, nicht gelöst, sondern nur verschoben werden. Das Fine-Tuning erfolgt über sogenannte delegierte Rechtsakte, die von der Kommission erst noch erlassen werden müssen. In der Praxis zeigt sich, dass das Jahre dauern kann. Ein Beispiel: Bislang war die Deutsche Bahn nicht verpflichtet, Echtzeit-Angaben ihrer Züge anderen Verkehrsinformationsdiensten wie etwa Google Maps zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende EU-Richtlinie, die das regelt, ist zwar seit 2010 in Kraft, die rechtlichen Details kamen 2017 in einem delegierten Rechtsakt der Kommission. Erst 2021 erhielten die Regelungen Eingang in das deutsche Personenbeförderungsgesetz, nach wie vor ist unklar, inwiefern die Deutsche Bahn Echtzeit-Angaben zur Verfügung stellen muss.


Was braucht es noch?


Die Effektivität der Durchsetzung durch die öffentliche Hand, also hier durch die EU-Kommission, hängt immer auch von der politischen Stoßrichtung ab. Und da können sich die Prioritäten schnell ändern. Die derzeitige Kommission mit Margrethe Verstager als Digitalkommissarin hat den DMA ganz oben auf der Liste, daher gibt es die Regeln überraschend schnell. Es garantiert aber nicht, dass es im Falle einer neuen Kommission mit neuer Agenda mit entsprechender Verve weitergeht.



Das Interview führte Michaela Hutterer



Persönliche Webseite von Heiko Richter